VI. Abschnitt: Der Reichstag. 143
S. 184, 15. Februar 1895, S. 10; Zivilprozeß-Ordnuug: 8 345, 380, 382, 390, 402,
774, 782, 785, 786, 798, 887, 888, 889, 901, 904, 905, 918; Konkurs-Ordnung:
3 93, 98, 101, 106; Stafprozeß-Ordnung: 88 49, 69, 72). § 6 E. G. zur Straf-
Prozeß-Ordnung. . ç
Das in diesen Vorschriften enthaltene Recht des Reichstages er-
streckt sich nicht nur auf das Recht, die Einleitung, sondern auch die Fort-
uetzung des Strafverfahrens zu hemmen (Sten. Ber. 1874, S. 305, 1874/1875,
S. 244, 1875, S. 471, 1875/1876 Anl.-Bd. III, S. 87, 1890/1892, S. 3259).
Auch dieser Schutz ist nicht absoluter Natur und es hat auch auf Gewähr
desselben der einzelne Abgeordnete keinen Rechtsanspruch, sondern auch
dieser Schutz ist abhängig von der Genehmigung des Reichstages (Sten.
Ber. 1866, S. 755, 1892/1893 vom 14. Dezember 1892). Solange nicht gemäß
Reichs-Verfassung Art. 31 das Strafverfahren eröffnet ist oder fortgesetzt
werden kann, ruht die Verjährung (Gesetz vom 26. März 1893, S. 33).
Unter Sitzung versteht man die einen Tag umfassende Tätigkeit.
Eine Sitzungsperiode oder Session umfaßt die Sitzungen in der Zeit vom
Beginn bis zum ordentlichen oder außerordentlichen Schluß inklusive Ver-
tagung der Sitzungen (Sten. Ber. 1890/1892, S. 3258 und 3279 und Anl.=
Vd. XIL, Nr. 510).
Das Strafgesetzbuch bestimmt in Beziehung auf den Schutz der
Reichstags-Abgeordneten:
§ 105. Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft einer
der freien Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung des Bundes, des
Zollvereins oder eines Bundesstaats auseinander zu sprengen, zur Fs
oder Unterlassung von Beschlüssen zu nötigen oder Mitglieder aus ihnen
gewaltsam zu entfernen, wird mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren oder
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Z
2 Bü mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
2 Jahren ein.
ahren Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versammlungen
durch Gewalt oder durch Drohung mit einer strafbaren Handlung verhindert,
sich an den Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen, wird mit
Zuchthaus bis zu 5 Ihren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
2 * mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu
ahren ein.
III. Die Stellung eines Reichstagsabgeordneten ist eine Ehrenstellung.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung
beziehen (Reichs-Verfassung Art. 32 und Gesetz vom 21. Mai 1906 S. 467), sei es
aus öffentlichen oder privaten Mitteln (Sten. Ber. 1867 I, S. 481, 706, 708,
727, 1893/1900, S. 4996). (Hiebei kommt es nicht auf den Geber sondern
auf die Bestimmung des Gebers an.) Uebertretungen gegen diese Vor-
schrift sind zwar nicht strafbar, auch tritt ein Verlust der Stelle nicht ein,
aber jedenfalls wäre ein derartiger Anspruch eines Reichstagsabgeordneten
zivilrechtlich nicht klagbar, also abzuweisen. (Vergl. Entscheidung des Reichs-
gerichts vom 25. November 1886, Bd. 16 S. 899; s. Sten. Ber. 1867, S. 695, 727
797, 1884/1885, S. 176 und 434; Bürgerl. Gesetzbuch: 88§ 117, 134, 307—309,
8U—819). Durch Gesetz vom 21. Mai 1906 S. 467 und 468 ist nun