Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

176 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
3. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem ersten Beamten 
der Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichte, 
4. 8 bis 12 Mitgliedern, welche der Kaiser ernennt. 
Von den unter 4 bezeichneten Mitgliedern werden 3 auf den Vor- 
schlag des Landesausschusses ernannt, die übrigen beruft der Kaiser aus 
Allerhöchstem Vertrauen. Die Ernennung erfolgt jedesmal anf 3 Jahre. 
Im Vorsitze des Staatsrats wird der Statthalter im Behinderungs- 
falle durch den Staatssekretär vertreten. 
Die Geschäftsordnung des Staatsrats ist vom Kaiser festgestellt. 
§ 11. Die Mitglieder des Kaiserlichen Rats in Elsaß-Lothringen 
(§ 8 des Gesetzes vom 30. Dezember 1871) werden bis auf weiteres in 
der Zahl von 10 durch Kaiserliche Verordnung ernannt. 
S. Die Zahl der Mitglieder des Landesausschusses beträgt 58. 
on den Mitgliedern werden 34 nach Maßgabe der in dem Keiser- 
lichen Erlaß vom 29. Oktober 1874 getroffenen Bestimmungen durch die 
Bezirkstage, und zwar 10 durch den Bezirkstag des Ober-Elsaß, 11 durch 
den Bezirkstag von Lothringen, 13 durch den Bezirkstag des Unter-Elsaß 
gewählt. Die Wahl von Stellvertretern findet nicht statt. 
§ 13. Von den übrigen 24 Mitgliedern werden je 1 in den Ge- 
meinden Straßburg, Mülhausen, Metz und Colmar, 20 von den 20 Land- 
kreisen, in den Kreisen Mülhausen und Colmar unter Ausscheidung der 
gleichnamigen Stadtgemeinde, gewählt. 
§ 14. Die Abgeordneten von Straßburg, Mülhausen, Metz und 
Colmar werden von den Gemeinderäten aus deren Mitte gewählt. 
Die Wahl in den Kreisen wird derart vorgenommen, daß die Ge- 
meinderäte aus ihren Mitgliedern. in Gemeinden mit weniger als 1000 
Einwohnern einen Wahlmann, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern 
für je volle 1000 Einwohner mehr einen Wahlmann mehr wählen. 
Die Wahlmänner jedes Kreises wählen den Abgeordneten desselben. 
Die Wahlen der Abgeordneten werden innerhalb 4 Wochen nach 
der Wahl der Wahlmänner vorgenommen. Wählbar zum Abgeordneten 
ist, wer das aktive Gemeindewahlrecht besitzt und im Bezirke seinen 
Wohnsitz hat. 
§ 15. Die Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten ge- 
schehen in geheimer Abstimmung auf 3 Jahre. 
Das Wahlrecht des Wahlmannes sowie der von den Gemeinderäten 
unmittelbar gewählten Abgeordneten erlischt mit der Mitgliedschaft im 
Gemeinderat. 
§ 16. In Gemeinden, deren Gemeinderat suspendiert oder aufgelöst 
ist, ruht das Wahlrecht. 
§ 17. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der Wahlen 
werden durch Kaiserliche Verordnung getroffen. 
§ 18. Die nach 8§ 13 bis 17 gewählten Abgeordneten haben. in- 
sofern sie noch nicht vereidet sind, bei ihrem Eintritt in den Landesaus- 
schuß den gleichen Eid zu leisten, wie die Mitglieder der Bezirkstage. 
Die Ausübung des Mandats wird durch die Leistung des Eides bedingt. 
§ 19. Der Kaiser kann den Landesausschuß vertagen oder auflösen. 
Die Auflösung des Landesausschusses zieht die Auflösung der 
Bezirkstage nach sich.
	        
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