II. Abschnitt: Das Freizügigkeitsrecht. 211
Vergleiche auch den Niederlassungsvertrag mit der Schweiz vom
31. Mai 1890, S. 131, wonach die deutschen Angehörigen in Bezug
auf Ansiedlung, Eigentumserwerb. Gewerbebetrieb, Handel, Verpflegung,
Hilfsbedürftigkeit und Beerdigung Verstorbener in allen Kantonen den
Irändern gleich zu behandeln sind. Ebenso umgekehrt.
Die Ausgewiesenen werden gemäß Bundesratsbeschlusses vom
27. April 1873 im Zentralblatt bekannt gegeben.
Anm 17. Dezember 1904 bezw. 29. Oktober 1906 wurde auch
mit den Niederlanden ein Niederlassungsvertrag abgeschlossen. (Reichs-
geset-Blatt 1906, S. 879, 887.)