Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II. Abschnitt: Das Freizügigkeitsrecht. 211 
Vergleiche auch den Niederlassungsvertrag mit der Schweiz vom 
31. Mai 1890, S. 131, wonach die deutschen Angehörigen in Bezug 
auf Ansiedlung, Eigentumserwerb. Gewerbebetrieb, Handel, Verpflegung, 
Hilfsbedürftigkeit und Beerdigung Verstorbener in allen Kantonen den 
Irändern gleich zu behandeln sind. Ebenso umgekehrt. 
Die Ausgewiesenen werden gemäß Bundesratsbeschlusses vom 
27. April 1873 im Zentralblatt bekannt gegeben. 
Anm 17. Dezember 1904 bezw. 29. Oktober 1906 wurde auch 
mit den Niederlanden ein Niederlassungsvertrag abgeschlossen. (Reichs- 
geset-Blatt 1906, S. 879, 887.) 
 
	        
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