Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II. Abschnitt. 
Das Armenrecht. 
# durch den Art. 3 der Reichs-Verfassung geschaffene Institut 
des gemeinsamen Indigenrats hat durch die Gesetze, betr. die 
Freizügigkeit vom 1. November 1867, S. 55 und über die Aufhebung 
der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868, 
S. 149, sowie durch die Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869, 
S. 245 eine wesentliche Entwicklung erfahren. 
In weiterer Vervollkommnung dieses Instituts ist dann auch das 
hiemit so eng verbundene Armenrecht durch das Gesetz über den so- 
genannten Unterstützungswohnsitz vom 6 Juni 1870, S. 360 und vom 
12. März 1894, S. 262 geregelt worden. 
Dieses Gesetz stellt in § 1 den Grundsatz auf, daß jeder hilfs- 
bedürftige Deutsche in Beziehung auf die Gewährung, die Art und 
das Maß der öffentlichen Armen-Unterstützung in jedem Bundesstaate 
als Inländer zu behandeln ist; ausgenommen Bayern und Elsaß-= 
Lothringen. Im übrigen ist das Armenwesen wie nachstehend geregelt 
und organisiert. 
1. Kapitel. 
Der Erwerb des Unterstützungswohnsitzes. 
Der Unterstützungswohnsitz d. h. die Zugehörigkeit zu einem Orts- 
armenverband wird erworben durch 
a) Aufenthalt, 
b) Verehelichung, 
e) Abstammung, Geburt oder Adoption, oder Arrogation, Legiti- 
mation u. s. w. (5 9). 
Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem 
18. Lebensjahre 2 Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch in demselben den Unterstützungs- 
wohnsitz. § 10.) 
Die 2 jährige Frist läuft von dem Tage, an welchem der Auf- 
enthalt begonnen ist.
	        
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