Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

214 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
mannes oder infolge ausdrücklicher Einwilligung desselben oder kraft 
der nach den Landesgesetzen ihr zustehenden Befugnis vom Ehemanne 
getrennt lebt und ohne dessen Beihilfe ihre Ernährung findet. (§ 17.) 
Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder teilen, 
vorbehaltlich der Bestimmung des § 20, den Unterstützungswohnsitz 
des Vaters so lange, bis sie denselben nach Vorschrift der §§ 22 Nr. 2, 
23 bis 27 verloren, oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz 
nach Vorschrift der §§ 9 bis 14 erworben haben. 
Sie behalten diesen Unterstützungswohnsitz auch nach dem Tode 
des Vaters bis zu dem vorstehend gedachten Zeitpunkte, vorbehaltlich 
der Bestimmung des § 19. (& 18.) 
Wenn die Mutter den Vater überlebt, so teilen nach Auflösung 
der Ehe durch den Tod des Vaters die ehelichen und den ehelichen 
gesetzlich gleichstehenden Kinder den Unterstützungswohnsitz der Mutter 
in dem Umfange des § 18. 
Gleiches gilt im Falle des § 17, sofern die Kinder bei der 
Trennung vom Hausstande des Vaters der Mutter gefolgt sind. (§ 19.) 
Bei der Scheidung der Ehe teilen die ehelichen und den ehelichen 
gesetzlich gleichstehenden Kinder in dem Umfange des § 18 den Unter- 
stützungswohnsitz der Mutter, wenn dieser die Erziehung der Kinder 
zusteht. G 20.) 
Uneheliche Kinder teilen in dem Umfange des § 18 den Unter- 
stützungswohnsitz der Mutter. (6 21.) 
Das Eintreten der in den 88 10 und 22 an den Ablauf einer 
bestimmten Frist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder Ver- 
siht der beteiligten Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen werden. 
G 64.) « 
Niemand kann und darf einen doppelten Unter- 
stützungswohnsitz haben, sondern jede Erwerbung eines 
Unterstützungswohnsitzes hat den Verlust des bisherigen 
ohne Weiteres zur Folge. 
  
2. Kapitel. 
Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes. 
Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch 
1. Erwerbung eines anderweitigen Unterstützungswohnsitzes, 
2. 2 jährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem 
18. Lebensjahre. (* 21.) 
Die 2 jährige Frist läuft von dem Tage, an welchem die Ab- 
wesenheit begonnen hat. 
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt 
wird jedoch die Abwesenheit nicht begonnen. 
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirt- 
schaftsbeamte, Pächter oder andere Mietsleute der Wechsel des Wohn-
	        
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