Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

IV. Abschnitt: Das Paßwesen. 233 
Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt, noch beim Aus- 
tritt über die Grenze des Bundesgebietes, noch während ihres Aufent- 
halts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert 
werden. (§ 2.) 
Bundesangehörige wie Ausländer (seien sie Reisende oder nicht) 
bleiben jedoch verpflichtet, aus anderen Gründen als wegen des blosen 
Wechsels des Aufenthaltsortes, auf amtliches Erfordern über ihre Person 
genügend Auskunft zu geben und sich auszuweisen. (8 3.) 
Pässe oder sonstige Reisepapiere, sowie andere Legitimations-Ur- 
kunden (z. B. Arbeits-, Dienst-, Schiffahrtsbücher u. s. w.), welche von 
der zuständigen Behörde eines Bundesstaates ausgestellt sind, haben, 
wenn sie nicht eine ausdrückliche Beschränkung in dieser Beziehung ent- 
halten, Geltung für das ganze Bundesgebiet. (6 4.) 
Eine Verpflichtung zur Vorlegung der Reisepapiere behufs der 
Visierung findet nicht statt. (6 5.) 
Zur Erteilung von Pässen an Bundesangehörige zum Eintritt in 
das Bundesgebiet sind befugt: 
1. die Bundesgesandten und Bundeskonsuln (Ges. v. 8. Novemb. 1867, 
§ 25, S. 142 und Tarif vom 1. Juli 1872, Nr. 27, S. 251); 
2. die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch für Angehörige anderer 
Bundesstaaten nur insoweit, als die letzteren in ihrem Bezirke 
nicht vertreten sind. 
Zur Erteilung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren 
sind diejenigen Behörden befugt, welche nach den in den einzelnen 
Bundesstaaten geltenden Bestimmungen diese Befugnis haben, oder 
welchen dieselbe von Bundeswegen oder von den Regierungen der 
einzelnen Bundesstaaten fernerhin beigelegt wird. (§ 6.) 
Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempelabgaben 
und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens 3 Mark 
erhoben werden. 
Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundes- 
staates, oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder 
sonstige Ereignisse (z. B. Epidemien, Unruhen in einem benachbarten 
Staate) bedroht erscheint, kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder 
für einen bestimmten Bezirk, oder zu Reisen aus und nach bestimmten 
Staaten des Auslandes, durch Anordnung des Bundespräsidiums 
vorübergehend eingeführt werden. (§ 9.] (Siehe die Verordnungen vom 
26. Juni 1878, S. 131; 2. und 3. Februar 1879, S. 9 und 10; 14. Juni 1879, 
S. 155; 30. Juni 1894, S. 501; 29. Dezember 1880 1881, S. 1; § 275 Ziff. 2 
des Straf-Gesetzbuches.) 
Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines besseren 
Fortkommens zu täuschen, Pässe, Militärabschiede, Wanderbücher oder 
sonstige Legitimationspapiere, Dienst= oder Arbeitsbücher oder solche 
auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende Zeugnisse, sowie 
Führungs= oder Fähigkeitszeugnisse falsch anfertigt oder verfälscht, oder
	        
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