IV. Abschnitt: Das Paßwesen. 233
Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt, noch beim Aus-
tritt über die Grenze des Bundesgebietes, noch während ihres Aufent-
halts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert
werden. (§ 2.)
Bundesangehörige wie Ausländer (seien sie Reisende oder nicht)
bleiben jedoch verpflichtet, aus anderen Gründen als wegen des blosen
Wechsels des Aufenthaltsortes, auf amtliches Erfordern über ihre Person
genügend Auskunft zu geben und sich auszuweisen. (8 3.)
Pässe oder sonstige Reisepapiere, sowie andere Legitimations-Ur-
kunden (z. B. Arbeits-, Dienst-, Schiffahrtsbücher u. s. w.), welche von
der zuständigen Behörde eines Bundesstaates ausgestellt sind, haben,
wenn sie nicht eine ausdrückliche Beschränkung in dieser Beziehung ent-
halten, Geltung für das ganze Bundesgebiet. (6 4.)
Eine Verpflichtung zur Vorlegung der Reisepapiere behufs der
Visierung findet nicht statt. (6 5.)
Zur Erteilung von Pässen an Bundesangehörige zum Eintritt in
das Bundesgebiet sind befugt:
1. die Bundesgesandten und Bundeskonsuln (Ges. v. 8. Novemb. 1867,
§ 25, S. 142 und Tarif vom 1. Juli 1872, Nr. 27, S. 251);
2. die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch für Angehörige anderer
Bundesstaaten nur insoweit, als die letzteren in ihrem Bezirke
nicht vertreten sind.
Zur Erteilung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren
sind diejenigen Behörden befugt, welche nach den in den einzelnen
Bundesstaaten geltenden Bestimmungen diese Befugnis haben, oder
welchen dieselbe von Bundeswegen oder von den Regierungen der
einzelnen Bundesstaaten fernerhin beigelegt wird. (§ 6.)
Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempelabgaben
und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens 3 Mark
erhoben werden.
Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundes-
staates, oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder
sonstige Ereignisse (z. B. Epidemien, Unruhen in einem benachbarten
Staate) bedroht erscheint, kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder
für einen bestimmten Bezirk, oder zu Reisen aus und nach bestimmten
Staaten des Auslandes, durch Anordnung des Bundespräsidiums
vorübergehend eingeführt werden. (§ 9.] (Siehe die Verordnungen vom
26. Juni 1878, S. 131; 2. und 3. Februar 1879, S. 9 und 10; 14. Juni 1879,
S. 155; 30. Juni 1894, S. 501; 29. Dezember 1880 1881, S. 1; § 275 Ziff. 2
des Straf-Gesetzbuches.)
Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines besseren
Fortkommens zu täuschen, Pässe, Militärabschiede, Wanderbücher oder
sonstige Legitimationspapiere, Dienst= oder Arbeitsbücher oder solche
auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende Zeugnisse, sowie
Führungs= oder Fähigkeitszeugnisse falsch anfertigt oder verfälscht, oder