V. Abschnitt: Das Auswanderungswesen. 239
Diese Vorschrift findet sinngemäße Anwendung auf die Weiter-
beförderung vom überseeischen Ausschiffungshafen aus (§ 26 Absatz 2).
(5 30 und 628, 669—671 des Handelsgesetzbuches.)
Vereinbarungen, welche den Bestimmungen der
# 27 bis 30 zuwiderlaufen, haben keine rechtliche
Wirkung. (& 31.)
Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß das Schiff,
mit welchem die Auswanderer befördert werden sollen, für die be-
obsichtigte Reise völlig seetüchtig, vorschriftsmäßig eingerichtet, ausgerüstet
und verproviantiert ist.
Die Untersuchung erfolgt durch amtliche, von den Landesregierungen
bestellte Besichtiger. (§ 31.)
Der Reichskanzler kann ausländische Dampfschiffe, welche Ländern
angehören, deren Gesetze bezüglich der Prüfung der Kessel ausreichende
Vorschriften enthalten, von den im Absatz 2 angeordneten jährlichen
Untersuchungen ganz oder teilweise entbinden. (Bekanntmachung vom 18.
Fedruar 1903, Reichs-Gesetz-Blatt S. 37.)
Vor Abgang des Auswanderer-Schiffes ist der Gesundheitszustand
der Auswanderer und der Schiffsbesatzung mit Ausnahme der Schiffs-
offziere durch einen von der Auswanderungsbehörde (§ 40) zu be-
stimmenden deutschen approbierten Arzt zu untersuchen. (§ 35 und 481
des Handelsgesetzbuches sowie § 56 der Verordnung vom 11. März 1898, S. 57.)
Die gleiche Verpflichtung trifft den Führer des Schiffes. (8 33.)
Die Auswanderer und sonstigen Personen, die die
Reichsangehörigkeit verloren haben, haben nicht An-
spruch auf konsularischen Beistand. (Vergl. übrigens Ges. vom
7. April 1900 § 2, 25, 36 und 42, S. 213, unten S. 218.)
Als Auswandererschiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten
alle nach außereuropäischen Häfen bestimmte Seeschiffe inkl. der See-
schiffe, mit denen, abgesehen von den Kajütspassagieren (1. und 2. Klasse),
mindestens 25 Reisende d. h. Auswanderer und Nichtsauswanderer
befördert werden sollen. (8 37.)
Zur Aufsicht über das Auswanderungswesen sind die oben S. 150
bezeichneten Behörden bestellt.
« Das Verzeichnis der zugelassenen Auswanderungs-Unternehmer
ist erttmals am 9. April 1898 im Zentral-Blatt S. 221 erfolgt.