262 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
jahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen.
Die Ausdehnung ist zu versagen, sobald für die den Verhältnissen
des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine
bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind.
Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung
nach Maßgabe des § 58 der Gewerbeordnung zurücknehmen.
Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen
während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf
Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und,
sofern er hierzu nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis
zur Herbeischaffung des Wandergewerbescheins einzustellen. Auf gleiches.
Erfordern hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.
Das Mitsichführen anderer Personen bedarf beson-
beref Erlaubnis. Dieselben müssen im Schein bezeich-
net sein.
Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige
Erlaubnis der Eintritt in fremde Wohnungen, sowie
zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte
nicht gestattet.
Denselben Bestimmungen unterliegt das Feilbieten der im § 59
Ziff. 1 und 2 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenstände. (§ 60c.)
Vergleiche hieher auch die Vereinbarung zwischen dem deutschen
Reiche und Frankreich über die gegenseitige Behandlung der Handlungs-
reisenden vom 2. Juli 1902 (1903, S. 47).
4. Kapitel.
Der Marktverkehr.
Der Besuch der Messen, Jahr= und Wochenmärkte, sowie der
Kauf und Verkauf auf denselben steht einem jeden mit gleichen Befug-
nissen frei. Wo übrigens anderweitige Gewohnheitsrechte bestehen,
bleiben solche in Geltung.
Beschränkungen des Marktverkehrs der Ausländer als Erwiderung
der im Auslande gegen Reichsangehörige angeordneten Beschränkungen
bleiben dem Bundesrate vorbehalten. (6 64.)
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs;
2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land= und Forstwirtschaft,
dem Garten= und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer
Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Land-
leute der Gegend gehört, oder durch Taglöhnerarbeit bewirkt
wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke;
3. frische Lebensmittel aller Art.