Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

IX. Abschnitt. 
Der Gebrauchsmuster= und Modellschutz. 
N aber auch solchen gewerblichen Erzengnissen, welch nicht ledig- 
lich durch eine neue Form die äußere Erscheinung des Gegenstandes 
verändern, somit mittelst einer in der Gestaltung oder Konstruktion 
vorgenommenen Neuerung die Verwendbarkeit erhöhen sollen, gesetz- 
lichen Schutz angedeihen zu lassen, wurde in Anreihung an das Patent- 
gesetz das Gesetz vom 1. Juni 1891, S. 290 und die Verordnungen 
dazu vom 11. Juli 1891, S. 353, 30. Juni 1894, S. 497 und 
25. Oktober 1899, S. 661 sowie die Bekanntmachung im Reichs- 
anzeiger vom 31. August 1891 in Nr. 207 betreffend den Schutz der 
Gebrauchsmuster erlassen. Hiebei ist jedoch in mehrfacher Weise im 
Sinne der Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens vom Patent- 
gesetz abgewichen worden. 
Auch hier ist eine Definition nicht gegeben, da sich auch für den 
Begriff der Gebrauchsmuster erschöpfende Merkmale nicht aufstellen 
lassen, aber eine Abgrenzung gegen das Geschmacksmuster (Gesetz vom 11. 
Januar 1876, S. 11) in § 1 dahin gezogen, daß dieses Gesetz auf alle 
diejenigen Neuerungen nicht anwendbar ist, welche lediglich eine Ein- 
wirkung auf den Schönheitssinn bezwecken. (§ 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 
§4 Abs. 1, § 7, 8 8 Abs. 1.) 
Auch hier ist der Anmelder des Gegenstandes die zur 
Inanspruchnahme des Schutzes berechtigte Person. 
Die Verletzung des Musterrechtes ist ebenso wie beim Patentrecht 
straffällig (§ bis 11) und gegenüber dem Ausland ebenfalls der 
Grundsatz der Gegenseitigkeit beobachtet. (8 13.) 
Uebereinkommen betreffend den Schutz der gewerblichen Marken, 
Modelle und Muster sind abgeschlossen mit: 
Belgien vom 12. Dezember 1883, S. 188 von 1884; 
Brasilien vom 22. September 1894, S. 521; 
Dänemark vom 22. September 1884, S. 521; 
Frankreich v. S8. Oktober 1873, S. 365 u. v. 22. Sept. 1894, S. 521; 
Griechenland vom 22. September 1894, S. 521;
	        
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