XVI. Abschnitt: Das Notenbankwesen. 351
und Konzessionsbedingungen; durch welche eine Bank bezüglich des
Betriebs des Diskonto-, des Lombard-, des Effekten= und des Depositen-
geschäfts Beschränkungen unterworfen ist, welche das gegenwärtige Gesetz
nicht enthält, stehen einer solchen Aenderung nicht entgegen.
Die bayerische Regierung ist berechtigt, bis zum Höchstbetrage
von 70 Millionen Mark die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten
für die in Bayern bestehende Notenbank zu erweitern; oder diese
Befugnis einer anderen Bank zu erteilen, sofern die Bank sich den
Bestimmungen des § 44 unterwirft. (§ 47 Abs. 1 und 3.)
Die Aussicht kommt dem Reichskanzler zu. Das Aussichtsrecht
der Landesregierungen wird dadurch jedoch nicht berührt. (8 48.)
Die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten geht verloren:
1. durch Ablauf der Zeitdauer, für welche sie erteilt ist;
2. durch Verzicht;
3. im * des Konkurses durch Eröffnung des Verfahrens gegen
ie Bank;
4. durch Entziehung kraft richterlichen Urteils;
5. durch Verfügung der Landesregierung nach Maßgabe der
Statuten oder Privilegien. (8 49.)
Die Entziehung der Befugnis zur Notenausgabe wird auf Klage
des Reichskanzlers oder der Regierung des Bundesstaates, in welchem
die Bank ihren Sitz hat, durch gerichtliches Urteil ausgesprochen:
1. wenn die Vorschriften der Statuten, des Privilegiums oder des
gegenwärtigen Gesetzes über die Deckung für die umlaufenden
Noten verletzt worden sind oder der Notenumlauf die durch
Statut, Privilegium oder Gesetz bestimmte Grenze überschritten hat;
. wenn die Bank vor Erlaß der in § 45 erwähnten Bekannt-
machung des Reichskanzlers außerhalb des durch § 42 ihr an-
gewiesenen Gebiets die in § 42 ihr untersagten Geschäfte be-
treibt, oder außerhalb des durch § 43 ihr angewiesenen Gebiets
ihre Noten vertreibt oder aerbetten läßt;
3. wenn die Bank die Einlösung präsentierter Noten nicht bewirkt
a) an ihrem Sitze am Tage der Präsentation;
b) an ihrer Einlösungsstelle (§ 44 Ziff. 4h bis zum Ablaufe
des auf den Tag der Präsentation folgenden Tages;
c) an sonstigen durch die Statuten bestimmten Einlösungs-
stellen bis zum Ablaufe des 3. Tages nach dem Tage der
Präsentation;
1. sobald das Grundkapital sich durch Verluste an einem Dritteil
vermindert hat.
Die Klage ist im ordentlichen Verfahren zu verhandeln. Der
Rechtsstreit gilt im Sinne der Reichs= und Landesgesetze als Handelssache.
In dem Urteile ist zugleich die Verpflichtung zur Einziehung der
Noten auszusprechen. (§ 50.)
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