XVII. Röschnitt.
Das Börsenwesen.
J unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bankwesen steht das
gLBärsenwesen und es ist daher auch auf Grund des Art. 4 Ziff. 4
der Reichs-Verfassung (allgemeine Bestimmungen) dieses Gebiet der
Gesetzgebung unterworfen worden.
Am 22. Juni 1896 S. 157 wurde das sogenannte Börsengesetz
erlassen und damit die Errichtung einer Börse von der Ge-
nehmigung abhängig gemacht und das Börsengeschäft einer weitgehen-
den Staatsaufsicht unterstellt. Dieses Gesetz wurde abgeändert durch
das Einführung-Gesetz zum Handelsgesetzbuch Art. 14, 1897 S. 451,
und durch die Bekanntmachungen vom 11. Dezember 1896, S. 763,
vom 10. Mai 1897, S. 452, vom 28. Juni 1898, S. 915, vom
20. April 1899, S. 266, vom 20. November 1900, S. 1014.
Eine Definition der Börse ist im Gesetz nicht gegeben, sondern
nur gesagt, das Gesetz finde Anwendung auch auf die auf den Börsen-
verkehr bezüglichen Einrichtungen der Kündigungsbureaus, Liquidations=
kassen, Liquidationsvereine und ähnlicher Anstalten. (§ 1.)
Die Aufsicht über die Börsen führen die Landesregierungen.
Dieselben können jedoch solche auch auf die Handelskammern oder kauf-
männischen Korporationen übertragen. (8 1.)
Für jede Börse ist eine Börsenordnung mit den vorgeschriebenen
Bestimmungen zu erlassen (8 4, 5, 6) und ein Staatskommissar zu be-
stellen, welcher die Einhaltung der Gesetze und der Börsenordnung
überwacht (8§ 2.) Die Befugnisse des Staatskommissars sind in den
§§ 2, 11, 13, 14, 16—19, 21, 27, 29, 30 des eit. Gesetzes des
Näheren bezeichnet.
Die Stellung des Staatskommissars deckt sich nicht mit derjenigen
eines Staatsanwalts, er ist nicht Vertreter einer strafprozeßualischen An-
llagebehörde, nicht verpflichtet, auf jede Anzeige einzugehen und über dieselbe
eine sormelle Entschließung zu fassen, oder an jedem Verfahren sich zu be-
teiligen. Jedoch muß er von allen Fällen der Einleitung und Ablehnung