Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

20 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
Artikel 39. 
1. Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines 
jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Erxtrakte und die nach dem Jahres- 
und Bücherschlusse aufzustellenden Filialabschlüsse über die im Laufe des 
Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig Kewordenen 
Einnahmen an Zöllen und nach Art. 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchs- 
abgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach voran- 
gegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede 
Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den 
Ausschuß des Bundesrates für das Bechmungswesen eingesandt. Z 
2. Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei 
Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichkasse schuldigen 
Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrat und 
die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Fest- 
stellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrate vor. Der 
Bundesrat beschließt über diese Feststellung. 
Artikel 40. 
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 
bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung 
abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Art. 7, beziehungsweise 78 
bezeichneten Wege abgeändert werden. 
(Findet auf Elsaß-Lothringen keine Anwendung, s. Gesetz vom 25. Juni 1873 
§ 5, S. 162.) 
VII. Eisenbahnwesen. 
Artikel 41. 
1. Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder 
im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können 
kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, 
deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheits- 
rechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur 
Ausführung konzessioniert und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. 
2. Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß 
neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. 
3. Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unter- 
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder 
Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, 
für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann 
auch in den künftig zu erteilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden. 
Artikel 42. 
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen 
im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten 
und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen 
Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Artikel 43. 
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende 
Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements 
eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisen- 
bahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nötige Sicherheit
	        
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