20 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde.
Artikel 39.
1. Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines
jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Erxtrakte und die nach dem Jahres-
und Bücherschlusse aufzustellenden Filialabschlüsse über die im Laufe des
Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig Kewordenen
Einnahmen an Zöllen und nach Art. 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchs-
abgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach voran-
gegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede
Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den
Ausschuß des Bundesrates für das Bechmungswesen eingesandt. Z
2. Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei
Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichkasse schuldigen
Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrat und
die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Fest-
stellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrate vor. Der
Bundesrat beschließt über diese Feststellung.
Artikel 40.
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867
bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung
abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Art. 7, beziehungsweise 78
bezeichneten Wege abgeändert werden.
(Findet auf Elsaß-Lothringen keine Anwendung, s. Gesetz vom 25. Juni 1873
§ 5, S. 162.)
VII. Eisenbahnwesen.
Artikel 41.
1. Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder
im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können
kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder,
deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheits-
rechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur
Ausführung konzessioniert und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.
2. Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß
neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
3. Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unter-
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder
Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte,
für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann
auch in den künftig zu erteilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.
Artikel 42.
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen
im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten
und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen
Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
Artikel 43.
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende
Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements
eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisen-
bahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nötige Sicherheit