Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXII. Abschnitt. 
Die Reichssprache. 
- die Reichssprache bestehen folgende Vorschriften: 
“ Ueber die Errichtung des Testaments muß ein Protokoll in 
deutscher Sprache ausgenommen werden. (B. G.-B. § 2240.) 
Sind sämtliche mitwirkende Personen ihrer Versicherung nach 
der Sprache, in der sich der Erblasser erklärt, mächtig, so ist die Zu- 
ziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich. 
Unterbleibt die Zuziehung eines Dolmetschers, so muß das Proto- 
koll in der fremden Sprache ausgenommen werden und die Erklärung 
des Erblassers, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sowie die 
Versicherung der mitwirkenden Personen, daß sie der fremden Sprache 
mächtig seien, enthalten. Eine deutsche Uebersetzung soll als Anlage 
beigefügt werden. (B. G.-B. 8 2245.) 
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden: vor 
einem Richter oder vor einem Notar. (B. G.-B. § 231 Abf. 1.) 
Erklärt ein Beteiligter, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig 
sei, so muß bei der Beurkundung ein vereideter Dolmetscher zugezogen 
werden. Der Zuziehung des Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der 
Richter oder der Notar der Sprache, in der sich der Beteiligte erklärt, 
mächtig ist; die Beeidigung des Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn 
der Beteiligte darauf verzichtet. 
Das Protokoll muß dem der deutschen Sprache nicht mächtigen 
Beteiligten durch den Dolmetscher, oder wenn ein Dolmetscher nicht 
zugezogen worden ist, durch den Richter oder den Notar in der frem- 
den Sprache vorgetragen werden und die Feststellung enthalten, daß 
dies geschehen ist. 
Im Protokoll muß festgestellt werden, daß der Beteiligte der 
deutschen Sprache nicht mächtig ist. 
Der Dolmetscher muß das Protokoll unterschreiben. 
Eine Beurkundung ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil den