470 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des deutschen Heeres
geführt. Unberührt bleibt die Bestimmung in dem Kaiserl.
Erlasse, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf
den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten, vom 2. März
1886 (Reichsgesetzbl. S. 59), welche besagt, daß die Souveräne der deut-
schen Staaten, die kaiserlichen Prinzen oder die Prinzen eines anderen
regierenden deutschen königlichen Hauses, sowie die ersten Bürgermeister
der freien Hansestädte auf den ihnen eigentümlich gehörigen Privat-
fahrzeugen die Kriegsflagge an der Gaffel oder am Flaggenstock führen
können. (8 2.)
Zum Gebrauche derjenigen Reichsbehörden, welche nicht die deutsche
Kriegsflagge zu führen haben, dient die Reichsdienstflagge. Die-
selbe besteht aus der deutschen Nationalflagge mit einem in der Mitte
des weißen Feldes angebrachten, die dienstliche Bestimmung und den
Verwaltungszweig kenntlich machenden Abzeichen. Abzeichen sind;
1. im Bereiche des Auswärtigen Amts, einschließlich der Kaiserl.
lichen Behörden und Fahrzeugen in den deutschen Schutzgebieten,
der Reichsadler mit der Kaiserlichen Krone;
2. im Bereiche der Kaiserlichen Marine, sofern daselbst nicht die
Kriegsflagge zu führen ist, ein gelber unklarer Anker mit der
Kaiserlichen Krone darüber;
3. im Bereiche des Reichspostamts ein gelbes Posthorn mit der
Kaiserlichen Krone darüber;
4. im Bereiche der übrigen Verwaltungszweige die Keiserliche
Krone. (8 3.)
Zur Führung der Reichsdienstflagge sind nur die Behörden des
Reichs berechtigt. Außerdem haben solche deutsche Schiffe, welche, ohne
im Eigentum des Reichs zu stehen, im Auftrage der Reichspostverwaltung
die Post befördern, solange sie die Post an Bord haben, neben der
Nationalflagge als besonderes Abzeichen die Postflagge (§ 3 Ziff. 3)
im Großtop zu hissen. Für dieselbe Zeit sind diese Schiffe berechtigt,
die Postflagge als Gösch auf dem Bugspriet zu führen. (8 4.)
4. Kapitel.
Die Rechtsverhältnisse der Schiffsleute.
In Ausführung der im Art. 54 der Reichs-Verfassung enthaltenen
Bestimmung, wonach die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten eine
einheitliche Handelsmarine bilden, wurde die Seemannsordnung vom
27. Dezember 1872 S. 409 erlassen. Dieselbe ist erneuert durch die
Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 S. 175 und unterdessen durch
Gesetz vom 23. März 1903 S. 57 geändert worden und findet auf
alle Kauffahrteischiffe Anwendung, die das Recht haben, die Reichsflagge