Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXVI. Abschnitt: Das Seewesen. 473 
am nächstfolgenden Tage nach der Geburt oder dem Todesfall von 
dem Schiffer, unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen 
glaubhaften Personen, in dem Tagebuch zu beurkunden. Bei Sterbefällen 
ist zugleich die mutmaßliche Ursache des Todes zu vermerken. (8 61.) 
Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Ur- 
kunden demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, 
zu Übergeben. Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemannsamte 
aufzubewahren, die andere ist demjenigen Standesbeamten, in dessen 
Bezirk die Eltern des Kindes, bezw. der Verstorbene ihren Wohnsitz 
haben oder zuletzt gehabt haben, behufs Eintragung in das Register 
zuzufertigen. (5§ 62.) 
Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuer- 
mam die in den §§ 61 und 62 dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen 
zu erfüllen. (# 63.) 
Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in 
welchem es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standes- 
beamten des Hafenorts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 
Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen 
Standesurkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall ge- 
hört (6 62), behufs Kontrollierung der Eintragungen zuzustellen. (8 64.) 
Wer den in den §§ 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58 vor- 
geschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis 
zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Die Strafoerfolgung 
tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den zunächst Ver- 
pflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist. 
Die bezeichnete Strafe trifft auch den Schiffer oder Steuermann, 
welcher den Vorschriften der §§ 61 bis 64 zuwiderhandelt. 
Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder 
zu sonstigen Handlungen auf Grund dieses Gesetzes Verpflichteten hierzu 
durch Geldstrafen anzuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Be- 
trag von fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen. (6 68.) 
  
5. Kapitel. 
Der Schutz der deutschen Schiffahrt zur See. 
I. Allgemeines. 
Die Beseitigung der zahlreichen Partikularrechte über den Schutz 
der Schiffahrt ist nach Ziff. 7 des Art. 4 der Reichs-Verfassung, wo- 
nach dem Reiche das Aufsichts= und Gesetzgebungsrecht über die „Organi- 
sation eines gemeinsamen Schutzes der deutschen Schiffahrt zur 
See“ zusteht, eine Aufgabe des Reiches. Da früher dieser Schutz 
lediglich von der Willfährigkeit der Küstenbewohner abhängig war, trat 
das Bedürfnis der Organisation eines solchen Schutzes namentlich in
	        
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