Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

474 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Ansehung der zahlreichen Strandungsfälle an heimischen Küsten her- 
vor. Der Zweck aller Maßregeln, die in Strandungsfällen getroffen 
sind, ist: die Rettung gefährdeter Menschenleben und Abwendung von 
Eigentumsverlusten. 
Demzufolge wurde am 17. Mai 1874 Geichsgesetzbl. S. 83) eine 
Strandungsordnung, deren § 25 durch Gesetz vom 30. Dezember 
1901, 1902 S. 1 geändert worden ist, und am 24. November 1875 
(Zentralbl. S. 751) eine Instruktion hiezu erlassen. Die Bestimmungen der 
Staatsverträge über die den Konsuln fremder Staaten in Bergungsfällen 
zustehenden Rechte werden jedoch durch die Strandungsordnung nicht berührt. 
Die Verwaltung der Strandungs= Angelegenheiten wird durch 
Strandämter geführt. 
Den Strandämtern werden Strandvögte untergeordnet. Letztere 
haben insbesondere diejenigen Maßregeln zu leiten, welche zum Zwecke 
der Bergung oder Hilssleistung zu ergreifen find. (Strandungsordnung 
vom 30. Dezember 1901 (1902 S. 1) 8 1.) 
Die Organisation der Strandämter, die Abgrenzung ihrer Be- 
zirke, die Anstellung der Strandbeamten, die Regelung des Verhältnisses 
der Strandvögte zu den Strandämtern, und die Bestimmung der Be- 
hörden, welche die Aufsicht über diese Aemter und Beamten zu führen 
haben, sowie die Feststellung der Dienstbezüge der Strandbeamten steht 
den Landeeregierungen nach Maßgabe der Landesgesetze zu. (5 2 Abfs. 1.) 
Die Oberaufsicht über die Verwaltung der Strandungsangelegen- 
heiten steht dem Reiche zu. (6 3.) 
Das Verfahren in den Fällen, in denen ein Schiff 
sich in Seenot befindet, ist im wesentlichen folgendermaßen geregell: 
Wer ein auf den Strand geratenes oder sonst unweit desselben 
in Seenot befindliches Schiff wahrnimmt, hat hiervon sofort dem zu- 
ständigen Strandvogt oder der nächsten Gemeindebehörde Anzeige zu 
machen. Der Ueberbringer der ersten Anzeige hat Anspruch auf eine 
angemessene Vergütung. (8 4.) « 
Die Gemeindebehörde hat unverzüglich für die Mitteilung der 
Nachricht an den Strandvogt zu sorgen. (6 5 Sah 1.) 
Der Strandvogt hat unverzüglich nach Empfang der Nachricht 
(§ 5) sich an Ort und Stelle zu begeben und daselbst die zur Aufrecht- 
erhaltung der Ordnung, sowie zur Bergung oder Hilfsleistung er- 
forderlichen Anordnungen zu treffen. Auch hat er für schleunigste Be- 
nachrichtigung des Strandamts, sowie des nächsten Zollbeamten Sorge 
zu tragen, bis zur Ankunft des letzteren aber das Zollinteresse selbst 
wahrzunehmen. 
Bis zum Erscheinen des Strandvogts sind die Strand-Unter- 
beamten und in deren Ermangelung die nächste Gemeindebehörde zu 
den erforderlichen Anordnungen berufen. (8 6.) 
Die Verpflichtung, den polizeilichen Aufforderungen zur Hilfe 
Folge zu leisten, bestimmt sich nach § 360 Ziff. 10 des Strafgesetz
	        
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