Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXVI.  Abschnitt:  Das  Seewesen.  473

am  nächstfolgenden  Tage  nach  der  Geburt  oder  dem  Todesfall  von
dem  Schiffer,  unter  Zuziehung  von  zwei  Schiffsoffizieren  oder  anderen
glaubhaften  Personen,  in  dem  Tagebuch  zu  beurkunden.  Bei  Sterbefällen
ist  zugleich  die  mutmaßliche  Ursache  des  Todes  zu  vermerken.  (8  61.)

Der  Schiffer  hat  zwei  von  ihm  beglaubigte  Abschriften  der  Urkunden
  demjenigen  Seemannsamte,  bei  dem  es  zuerst  geschehen  kann,
zu  Übergeben.  Eine  dieser  Abschriften  ist  bei  dem  Seemannsamte
aufzubewahren,  die  andere  ist  demjenigen  Standesbeamten,  in  dessen
Bezirk  die  Eltern  des  Kindes,  bezw.  der  Verstorbene  ihren  Wohnsitz
haben  oder  zuletzt  gehabt  haben,  behufs  Eintragung  in  das  Register
zuzufertigen.  (5§  62.)

Ist  der  Schiffer  verstorben  oder  verhindert,  so  hat  der  Steuermam
  die  in  den  §§  61  und  62  dem  Schiffer  auferlegten  Verpflichtungen
zu  erfüllen.  (#  63.)

Sobald  das  Schiff  in  den  inländischen  Hafen  eingelaufen  ist,  in
welchem  es  seine  Fahrt  beendet,  ist  das  Tagebuch  der  für  den  Standesbeamten
  des  Hafenorts  zuständigen  Aufsichtsbehörde  vorzulegen.

Diese  hat  beglaubigte  Abschrift  der  in  das  Tagebuch  eingetragenen
Standesurkunde  dem  Standesbeamten,  in  dessen  Register  der  Fall  gehört
  (6  62),  behufs  Kontrollierung  der  Eintragungen  zuzustellen.  (8  64.)

Wer  den  in  den  §§  17  bis  20,  22  bis  24,  56  bis  58  vorgeschriebenen
  Anzeigepflichten  nicht  nachkommt,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.  Die  Strafoerfolgung
tritt  nicht  ein,  wenn  die  Anzeige,  obwohl  nicht  von  den  zunächst  Verpflichteten,
  doch  rechtzeitig  gemacht  worden  ist.

Die  bezeichnete  Strafe  trifft  auch  den  Schiffer  oder  Steuermann,
welcher  den  Vorschriften  der  §§  61  bis  64  zuwiderhandelt.

Die  Standesbeamten  sind  außerdem  befugt,  die  zu  Anzeigen  oder
zu  sonstigen  Handlungen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  Verpflichteten  hierzu
durch  Geldstrafen  anzuhalten,  welche  für  jeden  einzelnen  Fall  den  Betrag
  von  fünfzehn  Mark  nicht  übersteigen  dürfen.  (6  68.)

 

5.  Kapitel.

Der  Schutz  der  deutschen  Schiffahrt  zur  See.
I.  Allgemeines.

Die  Beseitigung  der  zahlreichen  Partikularrechte  über  den  Schutz
der  Schiffahrt  ist  nach  Ziff.  7  des  Art.  4  der  Reichs-Verfassung,  wonach
  dem  Reiche  das  Aufsichts=  und  Gesetzgebungsrecht  über  die  „Organisation
  eines  gemeinsamen  Schutzes  der  deutschen  Schiffahrt  zur
See“  zusteht,  eine  Aufgabe  des  Reiches.  Da  früher  dieser  Schutz
lediglich  von  der  Willfährigkeit  der  Küstenbewohner  abhängig  war,  trat
das  Bedürfnis  der  Organisation  eines  solchen  Schutzes  namentlich  in