XXVI. Abschnitt: Das Seewesen. 473
am nächstfolgenden Tage nach der Geburt oder dem Todesfall von
dem Schiffer, unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen
glaubhaften Personen, in dem Tagebuch zu beurkunden. Bei Sterbefällen
ist zugleich die mutmaßliche Ursache des Todes zu vermerken. (8 61.)
Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Urkunden
demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann,
zu Übergeben. Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemannsamte
aufzubewahren, die andere ist demjenigen Standesbeamten, in dessen
Bezirk die Eltern des Kindes, bezw. der Verstorbene ihren Wohnsitz
haben oder zuletzt gehabt haben, behufs Eintragung in das Register
zuzufertigen. (5§ 62.)
Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuermam
die in den §§ 61 und 62 dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen
zu erfüllen. (# 63.)
Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in
welchem es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standesbeamten
des Hafenorts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen
Standesurkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall gehört
(6 62), behufs Kontrollierung der Eintragungen zuzustellen. (8 64.)
Wer den in den §§ 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58 vorgeschriebenen
Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis
zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Die Strafoerfolgung
tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den zunächst Verpflichteten,
doch rechtzeitig gemacht worden ist.
Die bezeichnete Strafe trifft auch den Schiffer oder Steuermann,
welcher den Vorschriften der §§ 61 bis 64 zuwiderhandelt.
Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder
zu sonstigen Handlungen auf Grund dieses Gesetzes Verpflichteten hierzu
durch Geldstrafen anzuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag
von fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen. (6 68.)
5. Kapitel.
Der Schutz der deutschen Schiffahrt zur See.
I. Allgemeines.
Die Beseitigung der zahlreichen Partikularrechte über den Schutz
der Schiffahrt ist nach Ziff. 7 des Art. 4 der Reichs-Verfassung, wonach
dem Reiche das Aufsichts= und Gesetzgebungsrecht über die „Organisation
eines gemeinsamen Schutzes der deutschen Schiffahrt zur
See“ zusteht, eine Aufgabe des Reiches. Da früher dieser Schutz
lediglich von der Willfährigkeit der Küstenbewohner abhängig war, trat
das Bedürfnis der Organisation eines solchen Schutzes namentlich in