Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXVII. Abschnitt. 
Das Gesandtschaftswesen. 
1. Kapitel. 
Allgemeines. 
Bi Wahrnehmung der Interessen der Deutschen im Ausland 
(rKReichs-Verfassung Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 7) hat nach Reichs- 
Verfassung Art. 11 der Kaiser das Recht, das Reich völkerrechtlich zu 
vertreten, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. 
Obwohl nun im Gesandschaftswesen gegenüber dem Auslande 
die Einheit der Vertretung und die Anerkennung der neuen Macht- 
stellung (Sten. Bericht 1867 S. 112) des Reiches am prägnantesten zum 
Ausdruck kommt und die Beibehaltung von Sondergesandtschaften der 
einzelnen deutschen Bundesstaaten im Auslande neben den Reichs- 
gesandtschaften sich als überflüssig erweist, ist das Gesandtschaftswesen 
nicht in Art. 4 der Reichs-Verfassung ausgenommen worden. Die 
Einzelstaaten haben daher nach wie vor das Recht, eigene Gesandte 
bei andern deutschen Staaten und in fremden Staaten zu halten und 
von solchen zu empfangen, wo keine Reichsgesandtschaft besteht, oder 
neben einem Reichsgesandten noch einen eigenen Gesandten zu halten. 
Bezüglich Bayerns enthält das Schlußprotokoll (1871 S. 24) in 
Abschnitt VII und VIII folgende Bestimmungen: 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, 
daß Seine Mojestät der König von Preußen kraft der Allerhöchst ihnen 
zustehenden Präsidialrechte, mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs 
von Bayern, den Königlich Bayerischen Gesandten an den Höfen, an 
welchen solche beglaubigt sind, Vollmacht erteilen werden, die Bundes- 
gesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten. 
Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Bevoll- 
mächtigten acceptiert wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen Ge- 
sandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur 
Geltendmachung allgemein deutscher Interessen erforderlich oder von 
Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Beihilfe zu leisten. 
Bock, Staatsrecqht. 31
	        
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