XXXV. Abschnitt: Das Zoll= und Handelswesen. 585
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabri-
kation des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl= und
Schlachtsteuer zu verstehen, welchen daher das ausländische Getreide,
Malz und Vieh im gleichen Maße, wie das inländische und vereins-
ländische, unterliegt.
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von
Getränken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren er-
hoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet
der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von
inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage ver-
zollter ausländischer 7 Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten
Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Nieder-
lagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer
befreit bleibt.
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren
Getränkesteuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen
stattfindet.
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit
einer Abgabe von nicht mehr als 1 Mark 50 Pfennig belegt sind,
unterliegen den nachstehend unter Nr. II getroffenen Bestimmungen.
(Art. 2) (Vergl. Gesetz vom 27. Mai 1885, S. 109.)
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.
Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche
nur durch einen Vereinsstaat transitieren, um entweder in einen anderen
Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere
Steuern weder für Nechnung des Staates, noch für Rechnung von
Kommunen oder Korporationen erhoben werden. (Art. 5 11 § 1.)
Jedem der vertragenden Teile bleibt es zwar freigestellt,
die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von
Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu ver-
ändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art
einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf
solgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als:
Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Mehl
und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaren, Fleisch, Fleischwaren
und Fett, gelegt werden dürfen.
Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze als
das höchste Maß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereins-
a#ten eine Besteuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des
Staates soll stattfinden können, nämlich:
a) für Branntwein 10 Ntlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch
und bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles;
b) für Bier 1 Rtlr. 15 Sgr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch;