XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 697
In den einzelnen Aushebungsbezirken bilden ein Offizier,
in der Regel der Bezirkskommandeur, und ein Verwaltungsbeamter des
Bezirkes (in Preußen in der Regel der Landrat oder Polizeidirektor)
oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zweck
bestelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen:
„Ersatzkommission des Auzhehungsbezirkes (Kreises 2c.)
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten
obliegt. (R.M.-G. § 30, 3 a: Gesetz vom 31. März 1885.)
Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten
Ersatzkommission bezw. Oberersatzkommission zugewiesen sind (88 64, 5 u.
71, 3), treten den ständigen Mitgliedern andere Mitglieder hinzu, welche
aus den Bezirkseingesessenen von Kommunal= oder Landesvertretungen
gewählt, oder, wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, von der
Landesverwaltungsbehörde ernannt werden.
Es sollen hiernach bestehen:
„Die verstärkte Ersatzkommission neben den stän-
digen Mitgliedern aus 1 Offizier (8 61, 1) und aus 4 bürger-
lichen Mitgliedern;
die verstärkte Oberersatzkommission neben den ständigen Mit-
gliedern aus einem bürgerlichen Mitgliede. (R.-M.-G. 8 30, 4.)
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission und der Ober-
ersatzkommission werden nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern
auf 3 Jahre gewählt, bezw. ernannt.
Ist in volksreichen Aushebungsbezirken eine größere Anzahl
Stellvertreter erforderlich, so wird dieselbe durch die in 3. Instanz
sungierende Zivilbehörde bestimmt, der auch die Regelung des Wahl-
verfahrens obliegt.
Das bürgerliche Mitglied der Oberersatzkommission darf nicht
zugleich Mitglied einer Ersatzkommission sein.
Außerdem besteht für die Bezirke von gewisser Größe (in Preußen
in der Regel für jeden Regierungsbezirk, in Sachsen für jede Kreis-
hauptmannschaft, in Württemberg zu Stuttgart, in Hessen zu
Darmstadt) eine Kommission unter dem Namen:
„Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige.“
Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf
die Berechtigung zum Einjährigen-Dienste nach vorgängiger Prüfung
zu entscheiden. (Abschnitt XIV.)
Die Ersatzkommission arbeitet der Oberersatzkommission vor. Sie
verfügt die nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen der Militär-
pflichtigen. Im übrigen unterliegen ihre Beschlüsse der Revision und end-
gültigen Entscheidung durch die Oberersatzkommission (R.-M.-G. 8 30, 7.)
Die Oberersatzkommissionen und Prüfungskommissionen für Ein-
jährig-Freiwillige stehen unter der Leitung der Ersatzbehörden 3. Instanz.