810 Sachsen unter König Johann. Deutsche Verhältnisse.
beide Contrahenten gestatten den Bau einer directen Eisenbahn
von Leipzig nach Zeiz (Art. 13); die auf preußischem Gebiete
liegende Strecke der Dresden-Görlitzer Bahn geht an Preußen
über gegen Abrechnung von 1 Mill. Thlr. von der Kriegs-
contribution (Art. 14. 15), das sächsische Postwesen wird unter
die Gesetzgebung und Oberaufsicht des Bundes gestellt, das
Staatstelegraphenwesen an Preußen übertragen (Art. 16. 17);
Sachsen erklärt sich zur Aufhebung des Salzmonopols bereit,
sobald dieselbe in Preußen erfolgt (Art. 18); für alle während
des Kriegs in Bezug auf das Verhältniß zwischen Preußen und
Sachsen begangenen politischen Verbrechen und Vergehen wird
beiderseits Amnestie ertheilt (Art. 19); Sachsen verzichtet auf
alle der Regierung oder der Universität Leipzig auf die
Stifter Merseburg und Naumburg-Zeiz zustehenden Ansprüche
(Art. 20) und willigt in die Auspfarrung mehrerer preußischer
Grenzgemeinden aus sächsischen Parochien (Art. 21); das mit
Beschlag belegte sächsische Staatseigenthum wird zurückerstattet
(Art. 22). Angehängt wurden dem Frieden noch folgende Be-
stimmungen militärischen Inhalts: 1) unverzügliche übergabe
der Festung Königstein an Preußen, doch so, daß Sachsen das
Eigenthumsrecht an dem vort befindlichen Kriegsmaterial und
die Ernennung des Untercommandanten behält und das säch-
sische Artilleriedetachement ein Theil der Besatzung bleibt;
2) umfassonde Beurlaubung der sächsischen Truppen noch vor
ihrer Rückkehr, nach diesem Termin sofortige Demobilisierung
und Beurlaubung aller entbehrlicher Mannschaften; 3) gemein-
schaftliche Besetzung Dresdens durch Preußen und Sachsen;
4) Regelung der Unterkunft der übrigen sächsischen Truppen
unter Vernehmung mit dem commamierenden preußischen
General und Unterstellung derselben unter dessen Oberbefehl;
5) Einsetzung eines Gouverneurs für Dresden durch den König
von Preußen 1); 6) Vorbehalt für Preußen, bis zur Durch-
führung der Reorganisation der Truppen und deren Einreihung
1) Derselbe ernannte hierzu am 29. October den General v. Vonin