Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Wiprecht von Groitzsch. 95 
als auch den vielbestrittenen Grundsatz von dem Erbrechte der 
Seitenverwandten, für den er einst gegen Konrad zu Heinrichs 
von Eilenburg Gunsten eingetreten war, aufrecht zu erhalten. 
Umsonst erschienen auf des Kaisers Gebot die Herzoge Wladis- 
law von Böhmen und Otto von Mähren zu Wiprechts Unter- 
stützung in der Mark Meißen; bevor sie sich mit demselben, 
der nebst dem mainzer Erzbischof noch jenseits der Elbe stand, 
vereinigen konnten, wußte Lothar durch luge Unterhandlungen 
sie zur Umkehr zu bewegen. Und nun gingen die verbundenen 
Fürsten, um eine staatsrechtliche Sanction dem Ganzen erthei- 
len zu lassen, nach Eilenburg und vertheilten hier, mit Ein- 
willigung der Vornehmen beider Marken, die durch 
Heinrichs Tod erledigten Reichslehen 1). Albrecht der Bär erhielt 
den Rest der alten Ostmark mit dem Hauptorte Eilenburg, 
Konrad von Wettin Meißen. 
So gelangte nun Konrad wenigstens zum Besitze der meißner 
Mark und etwa dessen, was von der ehemaligen südthüringischen 
noch übrig war; denn hier war der Besitz vielfach in Reichs- 
und Stiftsgut und unter andere angesehene Herren zersplittert 
worden, besonders seitdem Wiprecht, der Mann seltsamer Schick- 
sale, hier heimisch wurde. Wie er in die Geschichten Sachseus, 
beider Lausitzen, Thüringens, Böhmens, Meißens eingreift, 
verdient er seine besondere Würdigung. 
4. Wiprecht von Groihsch. 
Wiprecht war nicht ein Sproß des nur der deutschen Heldensage 
angehörigen Geschlechts der Harlunger, wozu ihn sein Biograph, 
der Pegauer Mönch 2), macht, sondern der Enkel eines slavischen 
Häuptlings in Pommern, Namens Wulf, der sich zur Zeit der 
großen Slavenerhebung seit 882 zum Herrn des Balsamer- 
1) Ann. Sazo ad a. 1123: „Quo facto (dux Linderus) cum Adal- 
berto fllio Ottonis do Ballenstide usquc Iburgh procedit, Ooorumque 
consensu qui in utrisque marchilis primates erant ambo 
marchias singulas regendas suscipiunt“; — ein merkwürdiges Zeugniß von 
einer Art Wahlrecht der Vornchmen, welches wohl eben in der tumul- 
tuarischen Art, wie beide Fürsten in den Besitz der Marken gelangten, 
seine Erklärung findet. 3r 
2 Annales Pegavienses; Pertz, S. S. XVI, 232—57.
	        
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