Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Inneres 1824—81423. 828 
dem alten Sachsen in, keiner unmittelbaren Verbindung als 
etwa der der ehemaligen Eroberung von dort aus standen. 
Jetzt treten die Fürsten Meißens in den Rang der ersten 
deutschen ein und gewinnen durch Königswahl, Reichsvicariat, 
kurfürstliche Vorrechte und Privilegien einen Einfluß auf das 
ganze Reich, der nun auch ihrer Geschichte einen, ungleich höheren 
Reiz verleiht. Darum macht diese große Erwerbung billig 
Epoche, wie in dem Leben des Erwerbers so auch. in der Ge- 
schichte der Länder, deren Umfang, Bedeuntung, innere Kraft 
und Haltung freilich schon vorhanden sein mußte, um für solche 
Würden eine tüchtige Grundlage abzugeben. Die erhöhete 
Stellung gab höhere Rechte und Pflichten, größere Ehren, aber 
auch größere Anstrengungen und Gefahren. 
4. Zur inneren Geschichte der wetlinlschen sönber und Staaten 
von 1124— 1423.c. 
Bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts erfreuten sich die 
wettinischen Länder des Segens ihrer letzten. Vereinigung unter 
einem einzigen und kräftigen Regenten. Von da ist eine 
bleibende Vereinigung nie wieder eingetreten, sondern nur cinmal 
(1440—1445), nach dem Aussterben der thüringischen Linien, 
wurden von den beiden osterländischen Fürsten sämmtliche Länder 
gemeinschaftlich regiert. Zu der Ansicht, daß es der Staats- 
kraft ungleich zuträglicher sei, bei mehren Erben die Länder 
lieber in gesammter Hand oder dem ÜAlltesten des Hauses 
(Seniorat) oder dem Altesten der ältern Linie und dessen 
Descendenten (Primogenitur) zu lassen, war man damals (um 
die Mitte des 14. Jahrhunderts) wohl. in keinem deutschen 
Territorium gekommen. Hier aber, lag die Versuchung zum 
Theilen noch viel näher, weil es nicht ein ganzes großes Land, 
sondern wie Mcißen, Osterland, Thüringen u. s. w. einzelne 
nach und nach zusammen erworbene Landschaften waren. Man 
betrachtete auch Land und Leute zu sehr als Erbgut und Patri- 
monlalstaat, und gedachte der Lehenseigenschaft nur dann, wenn 
eine Gefahr sich zeigte, es von Lehens wegen verlieren zu 
können, wo man daun zeitig durch Erbverbrüderungen wvorzu- 
bauen bemüht war. 
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