Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

410 Inneres 1423 — 1485. 
4. Zur innern Geschichte der kursächsischen Länder, 1423—1485. 
So war die Haupttheilung geschehen, seit welcher die 
sächsischen Linder nie wieder zur Vereinigung in Einer Hand 
gekommen sind. Schon die goldene Bulle war von dem rich- 
tigen Grundsatz der Untheilbarkeit ausgegangen; aber die Lehre, 
welche sie gab, war, wie leider die meisten Lehren der Geschichte, 
eine verlorene. Wir sind zu wenig über die Geschichte jener 
Zeit unterrichtet, um, was wir vermuthen, auch zu wissen, ob 
nicht den Landständen aus eigenem Interesse solche Theilungen 
höchlich zuwider waren, und nur wenige Spuren zeigen sich 
hin und wieder bei früheren Theilungen, daß die fürstlichen 
Räthe von ihnen abgerathen haben. Daß sie für die gleich- 
mäßige Verbreitung innerer Kultur der Länder und Provinzen 
manchen beträchtlichen Vortheil haben mußten, lag weder in 
dem Bewußtsein der Zeit noch konnte es für die weit größeren 
Nachtheile entschädlgen. Beisplel, partieller Erwerb, frühere 
Isolirung der Gebiete, Familienrücksichten, der in eine Art 
Patrimonium umgewandelte ursprüngliche Feudalbesitz waren 
überwiegend. An ein völliges Auseinanderfallen glaubte man 
schwerlich; die vorbehaltene gesammte Hand, die Erbverbrüde- 
rungen, gewisse gemeinschaftlich gebliebene Güter und Rechte 
sollten die Mittel sein, eine ewige Trennung und die Wirkungen 
einer Todtheilung zu verhüten. Der Schwäche der getheilten 
Staaten nach außen meinte man durch Erbvereinigungen mit 
andern Staaten oder wechselseitige Beschützung zu Hilfe kommen 
zu können. Selbst in dem Kurlande wurde das Verhältniß der 
Primogenitur nicht immer rein erhalten #9. 
Oschatz, Oderan, Pirna (mit Dohna, Nathen, Königstein), Pegan, Nochlitz, 
Radeberg, Senftenberg, Sachseuburg, Schellenberg, Sangerhausen, Tharand, 
Tennstädt, Thomasbrück, Wolkenstein, Weißensee, Weißenfels, Zschopau. 
übrigens kann diese lange Urkunde als ein Verzeichniß der damaligen 
Klöster, adligen Familien mit ihren Nittersitzen und Linien dienen. über 
die Gemahlin Elisabeth und ihr Begräbniß in der leipziger Paulinerkirche 
vergl. Kabisch in den Beiträgen zur vaterländischen Alterthumokunde 
(Leipzig 1826), S. 58—62. (B.) 
1) Man findet vlele das Kurland betressende, im Namen sännntlicher 
Brüder ausgestellte Urkunden, in welchen gewisse Regierungshandlungen,
	        
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