Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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8 42. Die Stadtgemeinden Vegesack und Bremerhaven. 
In Ausführung der Verfassung v. 1849 8 145 f. stellte das 
Gesetz vom 5. Juli 1850 (S. 75) die Grundsätze der Gemeinde- 
verfassungen der Stadtgemeinden Vegesack und Bremerhaven fest. 
Diese erste Verfassung schloß sich den kurz zuvor getroffenen Be- 
stimmungen über die Landgemeindeverfassungen an; sie kannte nur 
ein beschließendes Organ, den Gemeindeausschuß; der Stadtrat war 
eine Kommission des Gemeindeausschusses ohne selbständiges Votum 
bei Gemeindebeschlüssen; bei bestimmten Geschäften wirkten Gemeinde- 
behörden und Amter zusammen. 
Durch Gesetz vom 18. September 1879 (S. 277) erhielten 
beide Stadtgemeinden eine neue Verfassung auf anderer Grundlage. 
Das Gesetz, das den preußischen Entwurf einer Städteordnung von 
18761) zum Muster nahm, richtete an Stelle des einen Gemeinde- 
ausschusses zwei koordinierte beschließende Organe, Stadtrat und 
Stadtverordnetenversammlung, ein; es erweiterte die Kompetenz der 
Gemeindebehörden, beseitigte ihr Zusammenwirken mit den Amtern 
und schuf eine neue Grundlage in dem Gemeindebürgerrecht. Die im 
Gesetz von 1879 getroffenen Bestimmungen gelten mit einigen 
Anderungen noch heute. Die Verfassungen von Vegesack und Bremer- 
haven sind demnach in der Hauptsache gleichlautend; die Darstellung 
erfolgt im Folgenden zusammen. 
§* 43. Gemeindeangehörige, Gemeindebürger. 
Die Verfassung von 1879 legt die Einwohnergemeinde 
zu Grunde. Zur Stadtgemeinde gehört jeder im Stadtbezirke 
Wohnende mit Ausnahme der servisberechtigten Militärpersonen des 
aktiven Dienstes (St. V. § 6). Die Gemeindeangehörigkeit ist aber 
ohne Bedeutung (siehe nur St. V. §# 7). 
Politische Berechtigung oder Verpflichtung gibt erst das Gemeinde- 
bürgerrecht. Auch dies setzt keinen besondern Aufnahmeakt voraus, 
sondern steht zu: jedem männlichen, über 25 Jahre alten, im Besitz 
der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Reichsangehörigen, der seit 
5. Jan. 1893 (S. 4) und andere. Sie sind Strandämter, Ges. betr. Ausführung 
der Strandungsordnung vom 15. März 1892 (S. 46) und andere. 
1) Der Entwurf ist nicht Gesetz geworden, ek. Schön, Recht der Kommnnal= 
verbände in Preußen § 10 S. 39 f.
	        
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