Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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munalen Selbstverwaltung im Rechtsstaat ist, daß ein Eingreifen der 
Staatsbehörden in dieselbe nur aus den gesetzlich bestimmten Gründen 
erfolgen kann. Die Gemeinde hat ein Recht auf Selbstverwaltung. 
In Staaten, in denen wie in Preußen eine Verwaltungsgerichtsbarkeit 
besteht, dient sie in weitem Umfang zum Schutz der Gemeinden und 
anderer Kommunalverbände in diesem ihrem Recht. 
Die Aufsicht über die Hafenstädte übt der Senat aus; mit 
Wahrnehmung seiner Befugnisse hat er den Senatskommissar 
für die Hafenstädte beauftragt. Gegen dessen Anordnungen 
findet Beschwerde an den Senat statt (St. V. § 94). In Schul- 
sachen übt die Senatskommission für das Unterrichtswesen, in Kirchen- 
sachen die Senatskommission für die kirchlichen Angelegenheiten, in 
Medizinalsachen die Medizinalkommission des Senats die unmittelbare 
Aussicht. 
Die Aufsicht geht dahin, daß die Gemeinden einerseits nicht 
ihre Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, andererseits daß 
sie ihre Aufgaben erfüllen. Zur wirksamen Ausübung hat die 
Staatsbehörde außer dem allgemeinen Kontrollrecht (St. V. 
§ 92) eine Reihe einzelner Rechte: 
1) Gewisse Gemeindebeschlüsse bedürfen der Bestätigung des 
Senats; so Beschlüsse betreffend Ortsstatuten, Anleihen, Veräußerung 
von Immobilien, Gemeindeabgaben (St. V. § 62 n. 2, 4; § 4). 
Der Haushaltsplan wird dem Senat nur zur Kenntnisnahme vor- 
gelegt (St. V. § 79 Abs. 6). 
2) Die Besetzung bestimmter Stellen bedarf der Bestätigung des 
Senats, so die Wahl des Stadtdirektors, des mit der Verwaltung 
der Polizei beauftragten Mitgliedes des Stadtrats, der Lehrer 
(St. V. § 88; Ortsstatut für Bremerhaven betr. das Schulwesen 
von 1880 § 8 S. 171). 
3) Beschwerden gegen Verfügungen von Gemeindeorganen an 
den Senat sind in bestimmten Fällen vom Gesetz zugelassen (St. V. 
§ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 67 Abs. 3). 
4) Unmittelbaren Zwang zur Erfüllung ihrer Pflichten kann 
der Senat anwenden, wenn die Gemeindevertretung unterläßt oder 
verweigert, gesetzlich oder nach richterlichem Urteil der 
Gemeinde obliegende Einrichtungen zu treffen, die erforderlichen 
Leistungen dafür in den Etat aufzunehmen oder nachzubewilligen, 
oder die Mittel zur Deckung der festgestellten Ausgaben zu beschaffen.
	        
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