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munalen Selbstverwaltung im Rechtsstaat ist, daß ein Eingreifen der
Staatsbehörden in dieselbe nur aus den gesetzlich bestimmten Gründen
erfolgen kann. Die Gemeinde hat ein Recht auf Selbstverwaltung.
In Staaten, in denen wie in Preußen eine Verwaltungsgerichtsbarkeit
besteht, dient sie in weitem Umfang zum Schutz der Gemeinden und
anderer Kommunalverbände in diesem ihrem Recht.
Die Aufsicht über die Hafenstädte übt der Senat aus; mit
Wahrnehmung seiner Befugnisse hat er den Senatskommissar
für die Hafenstädte beauftragt. Gegen dessen Anordnungen
findet Beschwerde an den Senat statt (St. V. § 94). In Schul-
sachen übt die Senatskommission für das Unterrichtswesen, in Kirchen-
sachen die Senatskommission für die kirchlichen Angelegenheiten, in
Medizinalsachen die Medizinalkommission des Senats die unmittelbare
Aussicht.
Die Aufsicht geht dahin, daß die Gemeinden einerseits nicht
ihre Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, andererseits daß
sie ihre Aufgaben erfüllen. Zur wirksamen Ausübung hat die
Staatsbehörde außer dem allgemeinen Kontrollrecht (St. V.
§ 92) eine Reihe einzelner Rechte:
1) Gewisse Gemeindebeschlüsse bedürfen der Bestätigung des
Senats; so Beschlüsse betreffend Ortsstatuten, Anleihen, Veräußerung
von Immobilien, Gemeindeabgaben (St. V. § 62 n. 2, 4; § 4).
Der Haushaltsplan wird dem Senat nur zur Kenntnisnahme vor-
gelegt (St. V. § 79 Abs. 6).
2) Die Besetzung bestimmter Stellen bedarf der Bestätigung des
Senats, so die Wahl des Stadtdirektors, des mit der Verwaltung
der Polizei beauftragten Mitgliedes des Stadtrats, der Lehrer
(St. V. § 88; Ortsstatut für Bremerhaven betr. das Schulwesen
von 1880 § 8 S. 171).
3) Beschwerden gegen Verfügungen von Gemeindeorganen an
den Senat sind in bestimmten Fällen vom Gesetz zugelassen (St. V.
§ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 67 Abs. 3).
4) Unmittelbaren Zwang zur Erfüllung ihrer Pflichten kann
der Senat anwenden, wenn die Gemeindevertretung unterläßt oder
verweigert, gesetzlich oder nach richterlichem Urteil der
Gemeinde obliegende Einrichtungen zu treffen, die erforderlichen
Leistungen dafür in den Etat aufzunehmen oder nachzubewilligen,
oder die Mittel zur Deckung der festgestellten Ausgaben zu beschaffen.