Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Heute wird die stadtbremische Armenpflege — Ges. 
v. 25. April 1900 (S. 191); Ges. v. 21. Januar 1902 (S. 9) — 
von einem Senatsmitglied als Direktor, dem ein rechtsgelehrter Beamter 
beigeordnet ist, und einer großen Zahl — nach dem Gesetz 202 — 
Armenpflegern verwaltet, die von der stadtbremischen Bürgerschaft zu 
dem Ehrenamt gewählt werden. Gesetz betr. die Wahl der stadt- 
bremischen Armenpfleger vom 30. Juni 1887 (S. 52); seit 1900 
auch Armenpflegerinnen (Ges. v. 1900 § 17). Näheres über die 
Organisation im Gesetz v. 1900 § 5 f. (S. 192).) 
In Bremerhaven und Vegesack bilden die städtischen Organe 
besondere Kommissionen für das Armenwesen (f. Bremerhaven Orts- 
statut v. 20. Mai 1881 S. 59). 
III. Die Mittel für die Armenpflege wurden in der 
Stadt Bremen früher durch Beiträge zum Armeninstitute aufgebracht: 
Jeder Einwohner hatte einen seinen „Vermögens= und Erwerbs-Ver- 
hältnissen entsprechenden Beitrag“", mindestens 3 +6., zu zahlen (Ges. 
v. 26. Oktober 1872 (S. 160). 2) Durch Gesetz vom 31. Dezember 
1879 wurde die Armensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer 
eingeführt. 
Die unterhaltspflichtigen Verwandten eines Hülfs- 
bedürftigen können von den Armenverbänden zur Unterstützung heran- 
gezogen werden; die Polizeibehörde entscheidet provisorisch über den 
Antrag der Armenpflege; dagegen kann der Rechtsweg beschritten 
werden. Bereits verausgabte Unterstützungen kann die Armenpflege 
nur im Prozeßwege erstattet verlangen (Ges. v. 4. Sept. 1884 S. 113). 
Auch der Unterstützte selbst ist zum Ersatz verpflichtet, 
sobald er dazu imstande ist. Zur leichteren Durchführung des Ersatz- 
anspruches sind den Armenverbänden bestimmte Rechte am Vermögen 
der Unterstützten eingeräumt (Bremisches Ausführungsgesetz zum 
Bürgerl. Gesetzbuch v. 1899 § 62): Ausstehende Forderungen können sie 
ohne weiteres einziehen; der Armenverband hat ein Erbrecht am 
Nachlaß der in den letzten 5 Jahren von ihm Unterstützten; er ist 
  
  
1) Die „Stadtbremische Armenpflege“ versieht als „Stadtbremisches 
Waisenamt“ die Funktionen des Gemeindewaisenrates für die Stadt Bremen 
nach dem Bürgerl. Gesetzbuch (Ausf. Gesetz v. 1899 § 61). 
2) Wer zur Zahlung des Mindestbetrages nicht imstande war, mußte 
mindestens 5 Pfg. per Woche zahlen und in seinem Bezirke abwechselnd die 
Beiträge einsammeln.
	        
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