Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Zur Errichtung einer Privatschule ist obrigkeitliche Genehmigung 
erforderlich (V. den Privatunterricht und die Privatlehrinstitute betr. 
v. 12. Dez. 1814 S. 192); sie wird vom Senat nach gutachtlichem 
Bericht der Deputation erteilt. Die Privatschulen stehen unter behörd— 
licher Aufsicht. 
Zur Erteilung von Privatunterricht bedarf es weder eines 
Befähigungsnachweises noch einer Konzession; an öffentlichen Schulen 
angestellte Lehrer bedürfen der Erlaubnis der vorgesetzten Behörde. 
8 90. Staat und Kirche. 
I. Die Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten ist ein be— 
sonderer Zweig staatlicher Tätigkeit. Die großen Religionsgesellschaften 
haben nach der geschichtlichen Entwicklung in Deutschland auch heute 
nicht die Stellung von Privatvereinen; für sie besteht eine besondere 
Ordnung öffentlichen Rechtes. 
Die Religionsgesellschaften im Staat unterliegen seiner Herrschaft, 
in dieser Richtung bezeichnet als Kirchenhoheit, jus circa sacra. 
Nach der Verfassung übt der Senat die Rechte des Staates in 
kirchlichen Angelegenheiten aus (§ 57d);1) er hat die Oberaussicht 
über das Kirchenwesen und über die Vermögensverwaltung der Kirchen, 
umfassend „Abnahme und Zuschreibung aller über solche Verwaltungen 
geführten Rechnungen“ (§ 57c). Zur regelmäßigen Ausübung dieser 
Befugnisse besteht die Senatskommission für kirchliche Angelegenheiten. 
Die Mitwirkung der Bürgerschaft ist ausdrücklich vorbehalten 
bei der Gesetzgebung in kirchlichen Dingen (Verf. § 570), d. h. staat- 
lichen Anordnungen, kirchliche Verhältnisse betreffend, soweit sie sich 
nicht aus dem vom Senat geübten Oberaufsichtsrecht ergeben oder 
als Ausfluß des dem Senat ferner zustehenden protestantischen 
Episkopalrechtes (unten II) innerkirchliche Verhältnisse betreffen.)) 
Aus der Kirchenhoheit folgt das Recht des Staates über die 
Zulassung neuer Religionsgemeinschaften zu bestimmen 
(jus rekormandi). Nach der Verfassung ist jeder Staatsangehörige 
„zu gemeinsamen häuslichen Ubungen seiner Religion berechtigt" (§ 12). 
1) Ebenso Hamburger Verfassung Art. 23 und in Lübeck. 
1) Friedberg, Das geltende Verfassungsrecht der evangelischen Landes- 
kirchen in Deutschland, §6 Anm. 18 S. 56.
	        
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