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sondern Rechte der kirchlichen Gemeinden überträgt die Verfassung
(§ 57 d) dem Senat allein.:)
Der Senat übt das Kirchenregiment selbst, beziehungsweise durch
die Senatskommission für kirchliche Angelegenheiten aus; eine besondere
Kirchenregimentsbehörde, wie solche in den meisten andern deutschen
Staaten bestehen, fehlt.
Der Inhalt „des Episkopatsrechtes in herkömmlicher Weise“ 2)
ergibt sich aus den Kirchenordnungen der einzelnen Gemeinden des
Näheren. Der Senat bestätigt überall wichtigere Gemeindebeschlüsse,
vor allem die Kirchenordnungen selbst; er bestätigt ferner die Wahl
der Pastoren und erläßt das Berufungsschreiben an den Gewählten;
auch nimmt er eine Disziplinargewalt über die Pastoren in Anspruch.-)
Ihre Schranke finden die Rechte des Senats an der weitgehenden
Selbstverwaltung der Kirchengemeinden, deren bestehende Rechte nur
mit ihrer Zustimmung von Senat aufgehoben und geändert werden
können.
Das Kirchenregiment des Senats ist die Einheit in der evan-
gelischen Kirche im Bremischen Staate. Im übrigen gibt es nur
einzelne Gemeinden, keine Organisation der Landeskirche. Ob man
da überhaupt die evangelische Landeskirche als Rechtspersönlichkeit
neben den Einzelgemeinden anerkennen kann, scheint zweifelhaft; dafür
könnte man sich allein auf das einheitliche Regiment berufen.“
1) In Hamburg und Lübeck ist die lutherische Kirche Landeskirche. In
Hamburg üben nur die lutherischen Mitglieder des Senats das „Patronat"
der lutherischen Kirche aus. Für Hamburg gilt die Kirchenverfassung vom
26. Februar 1896. -
2)DasHerkommenistunklar.DasEpiskopatrechtselbstwarstreitig.
Verf. Verh. 1818 S. 86. Die Verfassung von 1849 erwähnte es überhaupt
nicht. Für das Episkopatrecht des Senats in ausführlicher Begründung das
Urteil des Oberappellationsgericht Lübeck bei Kierulff, Sammlung B-d. II
S. 384 f. Darüber auch Thumsener, Ansichten von Kirchengewalt, 1837.
3) Kirchl. Gemeindeordnung f. die Landgemeinden v. 1889 § 15, 26, 27.
— Das zit. Urteil des Oberappellationsgerichts (in Sachen Dulon) spricht
dem Senat Jurisdiktion über Amtsvergehen der Geistlichen, namentlich bei
Abfall von der Lehre der Kirche, zu.
4) So Friedberg, Verfassungsrecht § 8 S. 91: „In dem einheitlichen
landesherrlichen Regiment schließen sich die einzelnen Gemeinden organisch zu
einer Persönlichkeit zusammen“.