Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

280 
  
sondern Rechte der kirchlichen Gemeinden überträgt die Verfassung 
(§ 57 d) dem Senat allein.:) 
Der Senat übt das Kirchenregiment selbst, beziehungsweise durch 
die Senatskommission für kirchliche Angelegenheiten aus; eine besondere 
Kirchenregimentsbehörde, wie solche in den meisten andern deutschen 
Staaten bestehen, fehlt. 
Der Inhalt „des Episkopatsrechtes in herkömmlicher Weise“ 2) 
ergibt sich aus den Kirchenordnungen der einzelnen Gemeinden des 
Näheren. Der Senat bestätigt überall wichtigere Gemeindebeschlüsse, 
vor allem die Kirchenordnungen selbst; er bestätigt ferner die Wahl 
der Pastoren und erläßt das Berufungsschreiben an den Gewählten; 
auch nimmt er eine Disziplinargewalt über die Pastoren in Anspruch.-) 
Ihre Schranke finden die Rechte des Senats an der weitgehenden 
Selbstverwaltung der Kirchengemeinden, deren bestehende Rechte nur 
mit ihrer Zustimmung von Senat aufgehoben und geändert werden 
können. 
Das Kirchenregiment des Senats ist die Einheit in der evan- 
gelischen Kirche im Bremischen Staate. Im übrigen gibt es nur 
einzelne Gemeinden, keine Organisation der Landeskirche. Ob man 
da überhaupt die evangelische Landeskirche als Rechtspersönlichkeit 
neben den Einzelgemeinden anerkennen kann, scheint zweifelhaft; dafür 
könnte man sich allein auf das einheitliche Regiment berufen.“ 
  
  
1) In Hamburg und Lübeck ist die lutherische Kirche Landeskirche. In 
Hamburg üben nur die lutherischen Mitglieder des Senats das „Patronat" 
der lutherischen Kirche aus. Für Hamburg gilt die Kirchenverfassung vom 
26. Februar 1896. - 
2)DasHerkommenistunklar.DasEpiskopatrechtselbstwarstreitig. 
Verf. Verh. 1818 S. 86. Die Verfassung von 1849 erwähnte es überhaupt 
nicht. Für das Episkopatrecht des Senats in ausführlicher Begründung das 
Urteil des Oberappellationsgericht Lübeck bei Kierulff, Sammlung B-d. II 
S. 384 f. Darüber auch Thumsener, Ansichten von Kirchengewalt, 1837. 
3) Kirchl. Gemeindeordnung f. die Landgemeinden v. 1889 § 15, 26, 27. 
— Das zit. Urteil des Oberappellationsgerichts (in Sachen Dulon) spricht 
dem Senat Jurisdiktion über Amtsvergehen der Geistlichen, namentlich bei 
Abfall von der Lehre der Kirche, zu. 
4) So Friedberg, Verfassungsrecht § 8 S. 91: „In dem einheitlichen 
landesherrlichen Regiment schließen sich die einzelnen Gemeinden organisch zu 
einer Persönlichkeit zusammen“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.