Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

S 56. Das Verkehrswesen. 121 
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die Erhebung von Abgaben auf natürlichen Wasser- 
straßen. 
Durch Gründung der Häfen von Vegesack und 
Bremerhaven hatte die bremische Schiffahrt ihre Stütz- 
punkte an der Unterweser gewonnen. An der Be- 
seitigung der natürlichen Hindernisse der Schiffahrt, 
der Verbesserung des Fahrwassers der Weser, wurde 
seit Anfang des 19. Jahrhunderts in wechselndem Um- 
fange gearbeitet. Die in den Jahren 1888—1895 von 
Bremen planmäßig ausgeführte Korrektion der 
Unterweser — von Bremen bis Bremerhaven — 
brachte vollen Erfolg, so daß die Unterweser jetzt eine 
nutzbare Fahrtiefe von ca. 6 m hat und für die Ent- 
wicklung der stadtbremischen Häfen eine neue Ära 
begann. Eine weitere Vertiefung ist in Aussicht ge- 
nommen (vorbereitet durch Vertrag mit Preußen v. 
99. März 1%6). Zur Deckung der Kosten der Korrektion, 
die sich im März 1908 einschließlich Bauzinsen und 
Erhaltungskosten auf. 59,7 Mill. Mk. beliefen, erhebt 
Bremen nach Ermächtigung durch das Reichsgesetz 
vom 5. April 1886 eine Schiffahrtsabgabe von den 
nach und von bremischen Häfen oberhalb Bremerhavens 
gehenden Seeschiffen von mindestens 300 cbm Raum- 
gehalt (oben S. 127), Die Angelegenheiten der Unter- 
weserkorrektion werden durch eine besondere Deputation 
verwaltet. Eine Korrektion der Außeonweser 
unterhalb Bremerhavens ist durch Vertrag zwischen 
Preußen, Oldenburg und Bremen 1891 eingeleitet: Die 
Ausführung ist Bremen übertragen. Die Kosten werden 
aus den Erträgen der Tonnen- und Bakengelder (S. 132) 
bestritten. . 
Im Interesse der Verbesserung der Schiffahrts- 
verbindung mit dem Binnenland hat Bremen sich an 
den Kosten des von Preußen unternommenen ‚Rhein- 
Weser-Kanals beteiligt (Vertrag v. 29. März 1906). 
Die bremischen Häfen sind Staatseinrichtungen 
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