Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

142 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
Boden zu; doch ist ihm die Ausübung mit geringen 
Ausnahmen nur gestattet, wenn er eine zusammen- 
hängende Fläche von mindestens 75 ha besitzt. Die 
übrigen Grundstücke sind zu Jagdbezirken zusammen- 
gefaßt, welche die Jagd verpachten. Wer die Jagd 
ausüben will, muß im Besitz eines Jagdscheines sein 
(Näheres: Jagdordnung v. 27. September 1889). 
VII. Die Berechtigung zur Fischerei ist in der 
Weser und Lesum dem Staat, in anderen, nicht ge- 
schlossenen Gewässern — vorbehaltlich bestimmter 
Privatberechtigungen — den Gemeinden vorbehalten. 
Die Angelfischerei ist im hergebrachten Umfang den 
Bürgern oder Einwohnern der Gemeinden gestattet. 
Zur Ausübung der letzteren ist auch eine Legitimation 
durch Fischkarte oder Berechtigungsschein nicht er- 
forderlich; für die sonstige Ausübung der Fischerei 
bedarf jeder solcher Legitimation (Rechtsquelle‘ist das 
Fischereigesetz v. 27. Mai 1888). 
V. Kulturpflege, 
& 59. Das Unterrichtswesen. 
I. Allgemeine Grundsätze. 
1. Seit Beginn des 19. Jahrhunderts hat der Staat 
das Schulwesen, das bis dahin vorwiegend in den 
kirchlichen Gemeindeschulen und Privatschulen seine 
Pflege erhielt, mehr und mehr in die Hand genommen 
und entwickelt. Nachdem der Dom mit seiner luthe- 
rischen Schule 1803 an den Staat gekommen war, wurde 
das höhere Schulwesen 1817 durch Gründung der Haupt- 
schule organisiert; der Förderung des unteren Schul- 
wesens sollte die Einrichtung einer Schulpflege — Be- 
aufsichtigung der Schulzustände durch ehrenamtlich 
tätige Bürger (1822) — und die Eröffnung städtischer 
Freischulen (1823) dienen. Zum äußeren Abschluß kam
	        
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