142 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
Boden zu; doch ist ihm die Ausübung mit geringen
Ausnahmen nur gestattet, wenn er eine zusammen-
hängende Fläche von mindestens 75 ha besitzt. Die
übrigen Grundstücke sind zu Jagdbezirken zusammen-
gefaßt, welche die Jagd verpachten. Wer die Jagd
ausüben will, muß im Besitz eines Jagdscheines sein
(Näheres: Jagdordnung v. 27. September 1889).
VII. Die Berechtigung zur Fischerei ist in der
Weser und Lesum dem Staat, in anderen, nicht ge-
schlossenen Gewässern — vorbehaltlich bestimmter
Privatberechtigungen — den Gemeinden vorbehalten.
Die Angelfischerei ist im hergebrachten Umfang den
Bürgern oder Einwohnern der Gemeinden gestattet.
Zur Ausübung der letzteren ist auch eine Legitimation
durch Fischkarte oder Berechtigungsschein nicht er-
forderlich; für die sonstige Ausübung der Fischerei
bedarf jeder solcher Legitimation (Rechtsquelle‘ist das
Fischereigesetz v. 27. Mai 1888).
V. Kulturpflege,
& 59. Das Unterrichtswesen.
I. Allgemeine Grundsätze.
1. Seit Beginn des 19. Jahrhunderts hat der Staat
das Schulwesen, das bis dahin vorwiegend in den
kirchlichen Gemeindeschulen und Privatschulen seine
Pflege erhielt, mehr und mehr in die Hand genommen
und entwickelt. Nachdem der Dom mit seiner luthe-
rischen Schule 1803 an den Staat gekommen war, wurde
das höhere Schulwesen 1817 durch Gründung der Haupt-
schule organisiert; der Förderung des unteren Schul-
wesens sollte die Einrichtung einer Schulpflege — Be-
aufsichtigung der Schulzustände durch ehrenamtlich
tätige Bürger (1822) — und die Eröffnung städtischer
Freischulen (1823) dienen. Zum äußeren Abschluß kam