Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 60. Staat und Kirche. 149 
als landeskirchlicher Verband zusammengefaßt. Jede 
Organisation der Landeskirche fehlt. Diese Besonder- 
heit hat ihren Grund teils in der geschichtlichen Ent- 
wicklung, da der lutherische Dom, der auch politisch 
bis 1803 nicht zur Stadt gehörte, immer eine Sonder- 
stellung außerhalb des früher unter dem reformierten 
Ministerium der stadtbremischen Pfarrkirchen be- 
stehenden Verbandes einnahm, teils darin, daß die 
staatlichen Machthaber bei der Neugestaltung der öffent- 
lichen Verhältnisse im 19. Jahrhundert eine kirchliche 
Organisation nicht für opportun erachteten. Das heute 
noch bestehende Ministerium hat keinerlei kirchen- 
regimentliche Bedeutung; die Mitgliedschaft ist auf die 
Inhaber bestimmter Stellen an den älteren Stadtkirchen 
beschränkt und hat wesentlich finanzielles Interesse 
wegen der damit verbundenen Berechtigung an der 
Witwen- und Waisenkasse. 
In Ausübung des Kirchenregimentes hat der Senat 
nach Maßgabe der Gemeindeverfassungen wichtigere 
Gemeindebeschlüsse zu bestätigen; ebenso bestätigt er 
die Wahl der Pastoren, an die er das Berufungs- 
schreiben erläßt, und über die er Disziplinarbefugnisse 
ausübt. Der Umfang seiner Befugnisse ist wie das von 
der Verfassung erwähnte Herkommen unklar. Der 
Senat hat in langjähriger Übung den Gemeinden 
weiteste Freiheit in bezug auf Lehre und Kultus ge- 
lassen und das Regiment vorwiegend unter dem Gesichts- 
punkt der Wahrung äußerer Ordnung und des Friedens 
unter den Richtungen gehandhabt. 
Die Kirchengemeinden im Landsebiet haben 
einheitliche Verfassungen durch diekirchliche Gemeinde- 
ordnung für das Landgebiet vom 18. Januar 1889 er- 
halten. Die Kirchengemeinden der Stadt Bremen (14 
und der beiden Hafenstädte haben jede ihre eigene 
Gemeindeverfassung; nach ihren, im wesentlichen 
gleichen Bestimmungen wird die Verwaltung der
	        
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