$ 60. Staat und Kirche. 149
als landeskirchlicher Verband zusammengefaßt. Jede
Organisation der Landeskirche fehlt. Diese Besonder-
heit hat ihren Grund teils in der geschichtlichen Ent-
wicklung, da der lutherische Dom, der auch politisch
bis 1803 nicht zur Stadt gehörte, immer eine Sonder-
stellung außerhalb des früher unter dem reformierten
Ministerium der stadtbremischen Pfarrkirchen be-
stehenden Verbandes einnahm, teils darin, daß die
staatlichen Machthaber bei der Neugestaltung der öffent-
lichen Verhältnisse im 19. Jahrhundert eine kirchliche
Organisation nicht für opportun erachteten. Das heute
noch bestehende Ministerium hat keinerlei kirchen-
regimentliche Bedeutung; die Mitgliedschaft ist auf die
Inhaber bestimmter Stellen an den älteren Stadtkirchen
beschränkt und hat wesentlich finanzielles Interesse
wegen der damit verbundenen Berechtigung an der
Witwen- und Waisenkasse.
In Ausübung des Kirchenregimentes hat der Senat
nach Maßgabe der Gemeindeverfassungen wichtigere
Gemeindebeschlüsse zu bestätigen; ebenso bestätigt er
die Wahl der Pastoren, an die er das Berufungs-
schreiben erläßt, und über die er Disziplinarbefugnisse
ausübt. Der Umfang seiner Befugnisse ist wie das von
der Verfassung erwähnte Herkommen unklar. Der
Senat hat in langjähriger Übung den Gemeinden
weiteste Freiheit in bezug auf Lehre und Kultus ge-
lassen und das Regiment vorwiegend unter dem Gesichts-
punkt der Wahrung äußerer Ordnung und des Friedens
unter den Richtungen gehandhabt.
Die Kirchengemeinden im Landsebiet haben
einheitliche Verfassungen durch diekirchliche Gemeinde-
ordnung für das Landgebiet vom 18. Januar 1889 er-
halten. Die Kirchengemeinden der Stadt Bremen (14
und der beiden Hafenstädte haben jede ihre eigene
Gemeindeverfassung; nach ihren, im wesentlichen
gleichen Bestimmungen wird die Verwaltung der