SD. Einheimische und Fremde. 15
der Bürger entspricht ihre im Staatsbürgereid be-
kräftiste Pflicht, diese Rechte zum Besten des
Staates auszuüben. Eine allgemeine Verpflichtung der
Bürger zur Annahme von Ehrenämtern ist nicht fest-
gelegt; insbesondere ist die Annahme der Wahl in
die Bürgerschaft und in den Senat freigestellt.
9. Die bremische Staatsangehörigkeit
oibt den Anspruch auf besonderen Schutz durch den
Heimatsstaat auch außerhalb seiner Grenzen. Sie ist
die Voraussetzung für die Gemeindeangehörigkeit der
Stadt Bremen und des Landgebietes, während in den
Stadtgemeinden Vegesack und Bremerhaven Besitz
der Reichsangehörigkeit für die Gemeindeangehörigkeit
und das Gemeindebürgerrecht genügt. Zur "Teilnahme
an bestimmten Anstalten und Stiftungen sind nur
bremische Staatsangehörige berechtigt.
Unter der Überschrift „Von den Rechten der
Bremischen Staatsgenossen“ stellt die bremische Ver-
fassung im zweiten Abschnitt eine Reihe von Grund-
rechten — wie die Freiheit der Person, der Meinungs-
äußerung, Gewerbefreiheit, Glaubens- und Gewissens-
freiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigen-
tums — auf. Sie hatten die hohe Bedeutung, die
Schranken der Staatsgewalt gegenüber dem Einzelnen
festzustellen. In ihrer Mehrzahl sollten sie nicht nur
dem Staatsgenossen, sondern jeder Person im Bereich
der Staatsgewalt zugute kommen. Heute sind sie als
Grundsätze des BRechtsstaates allgemein anerkannt.
Ihre notwendige Ausgestaltung und Begrenzung haben
sie im Deutschen Reiche zumeist durch Reichsgesetze
gefunden. Bei der Verwaltung des Staates, deren
Grenzen und rechtliche Garantien sie grundlegend
bezeichnen, ist darauf zurückzukommen (unten $ 29 £.).
Eine republikanische Eigenart der bremischen
Verfassung enthält die Bestimmung ($ 17), daß der
Staat bei seinen Angehörigen keinen Adel an-