Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

SD. Einheimische und Fremde. 15 
der Bürger entspricht ihre im Staatsbürgereid be- 
kräftiste Pflicht, diese Rechte zum Besten des 
Staates auszuüben. Eine allgemeine Verpflichtung der 
Bürger zur Annahme von Ehrenämtern ist nicht fest- 
gelegt; insbesondere ist die Annahme der Wahl in 
die Bürgerschaft und in den Senat freigestellt. 
9. Die bremische Staatsangehörigkeit 
oibt den Anspruch auf besonderen Schutz durch den 
Heimatsstaat auch außerhalb seiner Grenzen. Sie ist 
die Voraussetzung für die Gemeindeangehörigkeit der 
Stadt Bremen und des Landgebietes, während in den 
Stadtgemeinden Vegesack und Bremerhaven Besitz 
der Reichsangehörigkeit für die Gemeindeangehörigkeit 
und das Gemeindebürgerrecht genügt. Zur "Teilnahme 
an bestimmten Anstalten und Stiftungen sind nur 
bremische Staatsangehörige berechtigt. 
Unter der Überschrift „Von den Rechten der 
Bremischen Staatsgenossen“ stellt die bremische Ver- 
fassung im zweiten Abschnitt eine Reihe von Grund- 
rechten — wie die Freiheit der Person, der Meinungs- 
äußerung, Gewerbefreiheit, Glaubens- und Gewissens- 
freiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigen- 
tums — auf. Sie hatten die hohe Bedeutung, die 
Schranken der Staatsgewalt gegenüber dem Einzelnen 
festzustellen. In ihrer Mehrzahl sollten sie nicht nur 
dem Staatsgenossen, sondern jeder Person im Bereich 
der Staatsgewalt zugute kommen. Heute sind sie als 
Grundsätze des BRechtsstaates allgemein anerkannt. 
Ihre notwendige Ausgestaltung und Begrenzung haben 
sie im Deutschen Reiche zumeist durch Reichsgesetze 
gefunden. Bei der Verwaltung des Staates, deren 
Grenzen und rechtliche Garantien sie grundlegend 
bezeichnen, ist darauf zurückzukommen (unten $ 29 £.). 
Eine republikanische Eigenart der bremischen 
Verfassung enthält die Bestimmung ($ 17), daß der 
Staat bei seinen Angehörigen keinen Adel an-
	        
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