18 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
Die bremische Staatsangehörigkeit wird
verloren durch Legitimation seitens eines Nicht-
Bremers, Heirat einer Bremerin mit einem solchen,
ferner durch Entlassung aus dem Staatsverband, die
auf Antrag zu erteilen ist und nur aus Gründen der
Wehrpflicht verweigert werden kann. Ohne weiteres
tritt der Verlust ein bei ununterbrochenem zehn-
jährigen — in Nordamerika auf Grund besonderen
Staatsvertrages fünfjährigen — Aufenthalt im Aus-
land, sofern die Frist nicht durch Eintragung in die
Matrikel eines Reichskonsulats unterbrochen ist!).
Nicht verloren wird die bremische Staatsangehörig-
keit durch Erwerb der Zugehörigkeit zu einem anderen
Staat, wie auch umgekehrt die bremische Staats-
ngehörigkeit bei derselben Person zu einer oder
mehreren anderen hinzutreten kann.
Gesuche um Aufnahme oder Entlassung aus dem
Staatsverband sind in der Stadt Bremen an die Polizei-
direktion, im Landgebiet an den Landherrn, in den
Hafenstädten an das Amt zu richten.
& 7. Erwerb und Verlust des Bürgerrechtes.
Gleich Hamburg und Lübeck macht auch Bremen
ein von der Staatsangehörigkeit gesondertes Bürger-
recht zur Voraussetzung der politischen Berechtigung
im Staat. Von alters her mußten die Bürger der
Stadt im Bürgereid Treue und Gehorsam geloben.
Früher freilich hatte das Bürgerrecht, das wieder in
verschiedenen Arten als kleines oder großes, alt-
städtisches, vorstädtisches oder neustädtisches er-
worben werden konnte, eine weit größere Bedeutung,
1) Eine Änderung des Reichsgesetzes, nach welcher
der Verlust der Staatsangehörigkeit bei Aufenthalt im Aus-
land nicht mehr durch Zeitablauf' und Nichteintragung in
das Konsulatsregister eintritt, steht bevor.