Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

18 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. 
Die bremische Staatsangehörigkeit wird 
verloren durch Legitimation seitens eines Nicht- 
Bremers, Heirat einer Bremerin mit einem solchen, 
ferner durch Entlassung aus dem Staatsverband, die 
auf Antrag zu erteilen ist und nur aus Gründen der 
Wehrpflicht verweigert werden kann. Ohne weiteres 
tritt der Verlust ein bei ununterbrochenem zehn- 
jährigen — in Nordamerika auf Grund besonderen 
Staatsvertrages fünfjährigen — Aufenthalt im Aus- 
land, sofern die Frist nicht durch Eintragung in die 
Matrikel eines Reichskonsulats unterbrochen ist!). 
Nicht verloren wird die bremische Staatsangehörig- 
keit durch Erwerb der Zugehörigkeit zu einem anderen 
Staat, wie auch umgekehrt die bremische Staats- 
ngehörigkeit bei derselben Person zu einer oder 
mehreren anderen hinzutreten kann. 
Gesuche um Aufnahme oder Entlassung aus dem 
Staatsverband sind in der Stadt Bremen an die Polizei- 
direktion, im Landgebiet an den Landherrn, in den 
Hafenstädten an das Amt zu richten. 
& 7. Erwerb und Verlust des Bürgerrechtes. 
Gleich Hamburg und Lübeck macht auch Bremen 
ein von der Staatsangehörigkeit gesondertes Bürger- 
recht zur Voraussetzung der politischen Berechtigung 
im Staat. Von alters her mußten die Bürger der 
Stadt im Bürgereid Treue und Gehorsam geloben. 
Früher freilich hatte das Bürgerrecht, das wieder in 
verschiedenen Arten als kleines oder großes, alt- 
städtisches, vorstädtisches oder neustädtisches er- 
worben werden konnte, eine weit größere Bedeutung, 
  
1) Eine Änderung des Reichsgesetzes, nach welcher 
der Verlust der Staatsangehörigkeit bei Aufenthalt im Aus- 
land nicht mehr durch Zeitablauf' und Nichteintragung in 
das Konsulatsregister eintritt, steht bevor.
	        
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