$ 7. Erwerb und Verlust des Bürgerrechtes. 19
da sich außer politischen auch bürgerliche Rechte,
so die Befugnis zum Handel und Gewerbebetrieb
im Staate, daran knüpften. Anderseits war der
Erwerb früher auch an erschwerende Bedingungen
geknüpft.
Heute ist jeder männliche, erwachsene
bremische Staatsangehörige auf seinen An-
trag zur Leistung des Staatsbürgereides zuzulassen.
Vor Ableistung des Eides ist eine Gebühr von
16,50 Mk. zu entrichten (G. v. 27. Juni 1872). Der
Eid lautet (G. v. 12. Juni 1889):
„Ich will dem Bremischen Freistaat treu und
hold und der Obrigkeit und den Gesetzen gehorsam
sein. Meine Pflichten als Staatsbürger will ich
redlich erfüllen und, wenn ich in öffentlichen An-
gelegenheiten mitzuwirken habe, keine andere
Rücksicht walten lassen als die auf das gemeine
Beste.“
Die früher bestehende Verpflichtung der männ-
lichen Staatsangehörigen zur Leistung des Staats-
bürgereides ist durch Gesetz vom 26. Februar 1904
im allgemeinen aufgehoben. Sie besteht heute nur
noch:
j. für die Beamten im Sinne des Beamtengesetzes,
einschließlich der Richter;
2. nach näherer Bestimmung des Senats für weitere
Angestellte des Staates und der Gemeinden und
sonstiger öffentlicher Körperschaften ;
3. für die Prediger der evangelischen Gemeinden;
4. für die Rechtsanwälte und Notare.
Über die Rechte, die sich an die Leistung des
Bürgereides knüpfen, oben 8. 14.
Verloren wird das Bürgerrecht mit der bremischen
Staatsangehörigkeit; einen besonderen Verlust, etwa
als Strafe, kennt das Gesetz nicht.
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