Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 7. Erwerb und Verlust des Bürgerrechtes. 19 
da sich außer politischen auch bürgerliche Rechte, 
so die Befugnis zum Handel und Gewerbebetrieb 
im Staate, daran knüpften. Anderseits war der 
Erwerb früher auch an erschwerende Bedingungen 
geknüpft. 
Heute ist jeder männliche, erwachsene 
bremische Staatsangehörige auf seinen An- 
trag zur Leistung des Staatsbürgereides zuzulassen. 
Vor Ableistung des Eides ist eine Gebühr von 
16,50 Mk. zu entrichten (G. v. 27. Juni 1872). Der 
Eid lautet (G. v. 12. Juni 1889): 
„Ich will dem Bremischen Freistaat treu und 
hold und der Obrigkeit und den Gesetzen gehorsam 
sein. Meine Pflichten als Staatsbürger will ich 
redlich erfüllen und, wenn ich in öffentlichen An- 
gelegenheiten mitzuwirken habe, keine andere 
Rücksicht walten lassen als die auf das gemeine 
Beste.“ 
Die früher bestehende Verpflichtung der männ- 
lichen Staatsangehörigen zur Leistung des Staats- 
bürgereides ist durch Gesetz vom 26. Februar 1904 
im allgemeinen aufgehoben. Sie besteht heute nur 
noch: 
j. für die Beamten im Sinne des Beamtengesetzes, 
einschließlich der Richter; 
2. nach näherer Bestimmung des Senats für weitere 
Angestellte des Staates und der Gemeinden und 
sonstiger öffentlicher Körperschaften ; 
3. für die Prediger der evangelischen Gemeinden; 
4. für die Rechtsanwälte und Notare. 
Über die Rechte, die sich an die Leistung des 
Bürgereides knüpfen, oben 8. 14. 
Verloren wird das Bürgerrecht mit der bremischen 
Staatsangehörigkeit; einen besonderen Verlust, etwa 
als Strafe, kennt das Gesetz nicht. 
  
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