Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

20 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. 
Zweites Kapitel. 
Die Organe des Staates. 
A. Der Senat. 
(Verf. §§ 21—37; Gesetz, den Senat betreffend.) 
§ 8. Die Zusammensetzung des Senats. 
1. Zahl und Wählbarkeit (Verf. §§ 21—23). 
In der Zeit vor Einführung der Verfassung — bis 
1849 — bestand der Rat aus 4 Bürgermeistern und 
24 Ratsherren; die Verfassung von 1849 übertrug 
die Rechtsprechung dem Richterkollegium und setzte 
demzufolge die Zahl der Ratsherren auf 16 herunter. 
Heute besteht der Senat aus 16 Mitgliedern — 
einschließlich der beiden Bürgermeister (Verf. § 21; 
G. v. 1. Juni 1884). Von den 16 Senatoren müssen 
wenigstens 10 „dem Stande der Rechtsgelehrten“ an- 
gehören und wenigstens 3 Kaufleute sein; bei den 
übrigen drei Stellen besteht keine Beschränkung hin- 
sichtlich des Standes, sie können auch mit Rechts- 
gelehrten oder Kaufleuten besetzt werden, da obige 
Minimalziffern nicht auch die Maximalgrenze be- 
zeichnen¹).  (Anders in Hamburg und Lübeck. In 
Hamburg: 18 Senatoren, darunter 9 Rechtsgelehrte 
und 9 „Sonstige“, unter denen 7 Kaufleute sein 
müssen; in Lübeck: 14 Senatoren, darunter 8 dem 
Gelehrtenstande angehörende, von denen 6 Rechts- 
gelehrte sein müssen, die übrigen, unter denen 
5 Kaufleute sein müssen, dürfen nicht „Gelehrte“ sein.) 
  
1) Über einen Antrag der Bürgerschaft, der die Zahl 
der Gelehrten und Großkaufleute im Senat begrenzen will, 
wird zurzeit verhandelt.