20 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
Zweites Kapitel.
Die Organe des Staates.
A. Der Senat.
(Verf. 85 21—37; Gesetz, den Senat betreffend.)
$ 8. Die Zusammensetzung des Senats,
1. Zahl und Wählbarkeit (Verf. $$ 21—23).
In der Zeit vor Einführung der Verfassung — bis
1849 — bestand der Rat aus 4 Bürgermeistern und
24 Ratsherren; die Verfassung von 1849 übertrug
die Rechtsprechung dem Richterkollegium und setzte
demzufolge die Zahl der Ratsherren auf 16 herunter.
Heute besteht der Senat aus 16 Mitgliedern —
einschließlich der beiden Bürgermeister (Verf. $ 21:
G. v. 1. Juni 1884). Von den 16 Senatoren müssen
wenigstens 10 „dem Stande der Rechtsgelehrten“ an-
gehören und wenigstens 3 Kaufleute sein; bei den
übrigen drei Stellen besteht keine Beschränkung hin-
sichtlich des Standes, sie können auch mit Rechts-
gelehrten oder Kaufleuten besetzt werden, da obige
Minimalziffern nicht auch die Maximalgrenze be-
zeichnen !. (Anders in Hamburg und Lübeck. In
Hamburg: 18 Senatoren, darunter 9 Rechtsgelehrte
und 9 „Sonstige“, unter denen 7 Kaufleute sein
müssen; in Lübeck: 14 Senatoren, darunter 8 dem
Gelehrtenstande angehörende, von denen 6 Rechts-
gelehrte sein müssen, die übrigen, unter denen
5 Kaufleute sein müssen, dürfen nicht „Gelehrte“ sein.)
1) Über einen Antrag der Bürgerschaft, der die Zahl
der Gelehrten und Großkaufleute im Senat begrenzen will,
wird zurzeit verhandelt.