$ 9. Der Wirkungskreis des Senats. 23
Gruppierung durch das Los bei der Vorwahl wesent-
lich beeinträchtigt werden kann. Eine Pflicht zur
Annahme der Wahl in den Senat — wie ın
Hamburg — besteht nicht mehr. Der Gewählte hat sich
sofort über die Annahme zu entscheiden. Demnächst
erfolgt dann seine feierliche Beeidigung und Einführung
in gemeinsamer Sitzung von Senat und Bürgerschaft.
S 9. Der Wirkungskreis des Senats
(Verf. SS 56—58).
Die Stellung des Senats ist eine besondere,
ohne Analogie in den monarchischen deutschen
Staaten. Gemeinschaftlich mit der Bürgerschaft übt
er die höchste Staatsgewalt aus; ihr gemein-
Ssamer Wirkungskreis umfaßt außer der Gesetz-
gebung einen großen Teil der Verwaltung. In
diesem gemeinsamen Wirkungskreis ist der Senat nur
der eine Faktor zur Bildung des Staatswillens, als
beratende und beschließende Körperschaft etwa einem
parlamentarischen Oberhause vergleichbar. Außerdem
aber ist der Senat in weitem Umfang Verwaltungs-
organ, und zwar sowohl er selbst in seiner Gesamt-
heit als auch seine Mitglieder einzeln und in Gruppen.
Von einem Staatsministerium ist er auch in der Ver-
waltungstätigkeit durch die Lebenslänglichkeit der
Amtsdauer seiner Mitglieder grundlegend verschieden.
Über den gemeinschaftlichen Wirkungskreis des
Senats und der Bürgerschaft ist unten ($ 16) zu
handeln. Daneben überträgt die Verfassung ($ 57)
dem Senat einen eigenen Wirkungskreis, den
sie im allgemeinen damit umschreibt, daß sie ihn
als die „Regierung des Bremischen Staats“
bezeichnet, und der im einzelnen folgende Gegenstände
umfaßt:
1. Als Regierung hat der Senat in erster Linie
die Sorge und Verantwortung für die Sicher-