Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 9. Der Wirkungskreis des Senats. 23 
Gruppierung durch das Los bei der Vorwahl wesent- 
lich beeinträchtigt werden kann. Eine Pflicht zur 
Annahme der Wahl in den Senat — wie ın 
Hamburg — besteht nicht mehr. Der Gewählte hat sich 
sofort über die Annahme zu entscheiden. Demnächst 
erfolgt dann seine feierliche Beeidigung und Einführung 
in gemeinsamer Sitzung von Senat und Bürgerschaft. 
S 9. Der Wirkungskreis des Senats 
(Verf. SS 56—58). 
Die Stellung des Senats ist eine besondere, 
ohne Analogie in den monarchischen deutschen 
Staaten. Gemeinschaftlich mit der Bürgerschaft übt 
er die höchste Staatsgewalt aus; ihr gemein- 
Ssamer Wirkungskreis umfaßt außer der Gesetz- 
gebung einen großen Teil der Verwaltung. In 
diesem gemeinsamen Wirkungskreis ist der Senat nur 
der eine Faktor zur Bildung des Staatswillens, als 
beratende und beschließende Körperschaft etwa einem 
parlamentarischen Oberhause vergleichbar. Außerdem 
aber ist der Senat in weitem Umfang Verwaltungs- 
organ, und zwar sowohl er selbst in seiner Gesamt- 
heit als auch seine Mitglieder einzeln und in Gruppen. 
Von einem Staatsministerium ist er auch in der Ver- 
waltungstätigkeit durch die Lebenslänglichkeit der 
Amtsdauer seiner Mitglieder grundlegend verschieden. 
Über den gemeinschaftlichen Wirkungskreis des 
Senats und der Bürgerschaft ist unten ($ 16) zu 
handeln. Daneben überträgt die Verfassung ($ 57) 
dem Senat einen eigenen Wirkungskreis, den 
sie im allgemeinen damit umschreibt, daß sie ihn 
als die „Regierung des Bremischen Staats“ 
bezeichnet, und der im einzelnen folgende Gegenstände 
umfaßt: 
1. Als Regierung hat der Senat in erster Linie 
die Sorge und Verantwortung für die Sicher-
	        
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