8:11. Rechtsstellung der Senatsmitglieder. 27
stellung nach sind sie zwar auch Staatsbeamte
im weiteren Sinne (darüber ausführlich Bollmann
a. 2. 0. & 18), doch gibt ihnen ihre Eigenschaft als
Mitglieder des höchsten Staatsorgans eine Ausnahme-
stellung vor anderen Beamten. An Stelle eines persön-
lichen Vorgesetzten steht bei ihnen der Gesamtsenat;
die Bestimmungen des Bremischen Beamtengesetzes
finden auf die Mitglieder des Senats keine Anwendung;
über ihre Rechte und Pflichten enthalten Verfassung
und Senatsgesetz besondere Bestimmungen.
Die Wahl in den Senat erfolgt auf Lebenszeit.
Ein freiwilliger Austritt kann jederzeit erfolgen. Gegen
seinen Willen kann ein Senatsmitglied nur aus den im
Gesetz (88 19, 20) bestimmten Gründen — nachträglicher
Eintritt eines Verhältnisses, das der "Wählbarkeit
entgegengestanden haben würde, mit Ausnahme nach-
träglicher Verschwägerung, beharrliche Pflichtver-
letzung — zum Austritt aus dem Senat genötigt oder
bei geistiger oder körperlicher Unfähigkeit in den
Ruhestand versetzt werden.
Die Senatoren beziehen festes Gehalt, und
zwar die nicht dem Kaufmannsstande angehörenden
Senatoren, die auf andere Berufsgeschäfte verzichten,
— sofern sie dem Gelehrtenstande angehören, müssen
sie darauf verzichten — 15000 Mk., die übrigen
Mitglieder des Senats 9000 Mk. jährlich. Die Bürger-
meister beziehen eine jährliche Zulage, die für den
Präsidenten während seiner - Amtsdauer 3000 Mk.,
sonst 2000 Mk. beträgt. Bei Versetzung in den
Ruhestand oder Rücktritt in denselben nach Er-
reichung des gesetzlich bestimmten Lebensalters be-
steht ein Anspruch auf Ruhegehalt; die Witwen und
Waisen der Senatsmitglieder sind pensionsberechtigt
nach dem Gesetz, betr. die Pensionen für Witwen und
Waisen der Beamten.
Eine parlamentarische Verantwortlichkeit der