Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

40 Zweites Kapitel. Die Organe des Staaten. 
alle städtischen Angelegenheiten der letzteren sind 
von Senat und Bürgerschaft gemeinsam zu erledigen, 
soweit sie nicht in den dem Senat allein vorbehaltenen 
Wirkungsskreis (oben 8 9) fallen. 
Die Verfassung zählt in & 58 die wichtigsten 
Gegenstände der gemeinsamen Wirksamkeit auf, ohne 
daß die Aufzählung erschöpfend sein soll. Zusammen- 
fassend sind daraus hervorzuheben: 
1. die Gesetzgebung als höchste Staatstätigkeit 
(unten S 24); 
2. die Genehmigung von Verträgen mit auswärtigen 
Regierungen ‘(unten $ 43); 
3. das gesamte Finanzwesen des Staates und der 
Stadt Bremen in weitestem Sinne; so die Be- 
stimmung über die Steuern, über Erwerb und 
Veräußerung von Grundstücken, Aufstellung des 
Etats, Verwaltung des Staatsvermögens, Aufsicht 
und Kontrolle über die Finanzen (unten S 50 f); 
4. die Wahlen der Mitglieder des Senats M 
fest angestellten Richter ($ 8, $ 28). 
5. Verwaltung staatlicher Verkehrsanstalten, Häfen 
und Eisenbahnen u. a.; 
und der 
6. in der Stadt Bremen die Verwaltung des Schul- 
wesens (8 59 II 1), des Bauwesens ($ 47), der 
städtischen Anstalten für Beleuchtung, Straßen- 
reinigung u. a. 
II. Die Erledigung der Geschäfte dieses Somein- 
schaftlichen Wirkungskreises geschieht nach der Ver- 
fassung ($ 59) entweder unmittelbar durch 
übereinstimmende Plenarbeschlüsse 
beider Körperschaften oder „mittelbar 
durch Ausschüsse“, Deputationen. De 
Verhandlung und Beschlußfassung im Plenum bedürfen 
alle Akte der Gesetzgebung sowie die über den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.