40 Zweites Kapitel. Die Organe des Staaten.
alle städtischen Angelegenheiten der letzteren sind
von Senat und Bürgerschaft gemeinsam zu erledigen,
soweit sie nicht in den dem Senat allein vorbehaltenen
Wirkungsskreis (oben 8 9) fallen.
Die Verfassung zählt in & 58 die wichtigsten
Gegenstände der gemeinsamen Wirksamkeit auf, ohne
daß die Aufzählung erschöpfend sein soll. Zusammen-
fassend sind daraus hervorzuheben:
1. die Gesetzgebung als höchste Staatstätigkeit
(unten S 24);
2. die Genehmigung von Verträgen mit auswärtigen
Regierungen ‘(unten $ 43);
3. das gesamte Finanzwesen des Staates und der
Stadt Bremen in weitestem Sinne; so die Be-
stimmung über die Steuern, über Erwerb und
Veräußerung von Grundstücken, Aufstellung des
Etats, Verwaltung des Staatsvermögens, Aufsicht
und Kontrolle über die Finanzen (unten S 50 f);
4. die Wahlen der Mitglieder des Senats M
fest angestellten Richter ($ 8, $ 28).
5. Verwaltung staatlicher Verkehrsanstalten, Häfen
und Eisenbahnen u. a.;
und der
6. in der Stadt Bremen die Verwaltung des Schul-
wesens (8 59 II 1), des Bauwesens ($ 47), der
städtischen Anstalten für Beleuchtung, Straßen-
reinigung u. a.
II. Die Erledigung der Geschäfte dieses Somein-
schaftlichen Wirkungskreises geschieht nach der Ver-
fassung ($ 59) entweder unmittelbar durch
übereinstimmende Plenarbeschlüsse
beider Körperschaften oder „mittelbar
durch Ausschüsse“, Deputationen. De
Verhandlung und Beschlußfassung im Plenum bedürfen
alle Akte der Gesetzgebung sowie die über den