Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8 17. Die Deputationen insbesondere. 41 
Rahmen der laufenden Verwaltung hinausgehenden 
oder in die Finanzen eingreifenden Verwaltungsakte. 
Die laufende Verwaltung innerhalb des Rahmens des 
Budgets besorgen die Deputationen. 
Die Plenarversammlungen beider Körperschaften 
finden getrennt statt. Zu gemeinschaftlicher Sitzung 
treten sie nur bei der Förmlichkeit der Beeidigung 
der Wahlmänner zur Senatswahl und der Einführung 
eines neuen Senators zusammen. Die amtlichen Mit- 
teilungen zwischen Senat und Bürgerschaft geschehen 
schriftlich. Sofern sie nicht vertrauliche Gegenstände 
betreffen, werden sie durch den Druck bekannt ge- 
macht als „Verhandlungen zwischen Senat und Bürger- 
schaft“ (gedruckt seit 1815). Als weitere Kommuni- 
kationsmittel sind vertrauliche kommissarische Be- 
sprechungen des Senats mit dem Bürgeramt oder 
einem Ausschusse desselben vorgesehen. 
$ 17. Die Deputationen insbesondere (Ges., die 
Deputationen betreffend v. 1. Januar 1894). 
Deputationen sind die aus Mitgliedern des Senats 
und der Bürgerschaft bestehenden, zur Mitarbeit in 
ihrem gemeinschaftlichen Wirkungskreis eingesetzten 
Ausschüsse. Die Verfassung und die Verwaltungs- 
praxis hält an dem Sprachgebrauch fest, daß nur 
Mitglieder des Senats (mit einer unten zu er- 
wähnenden Ausnahme) und der Bürgerschaft 
Mitglieder einer Deputation sein können. Andere 
Ausschüsse, die von Senatsmitgliedern und Bürgern 
gebildet werden, bei denen letztere nicht oder doch 
nicht sämtlich Mitglieder der Bürgerschaft zu sein 
brauchen, werden als „Behörden“ den Deputationen 
gegenübergestellt (z. B. die Behörde für Handels- und 
Schiffahrtsangelegenheiten; die Behörde für das 
Gewerbemuseum, in denen auch die Handels- bzw. 
Gewerbekammer durch Mitglieder vertreten sind, u. a.).
	        
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