46 Zweites Kapitel.e Die Organe des Staates.
zusetzen, die über Vermittlungsvorschläge zu beraten
und zu berichten hat; erfolgt auch dann keine Ver-
ständigung, so werden die Akten dem Hanseatischen
Oberlandesgericht zugesandt, welches endgültig ent-
scheidet. (Entsprechend in Lübeck das Hanseatische
Oberlandesgericht, in Hamburg das Reichsgericht.)
Das Oberlandesgericht ist bisher in bremischen Ver-
fassungskonflikten noch nicht angerufen; eine Ver-
mittlungsdeputation wirkte noch kürzlich erfolgreich
bei einem Konflikt über die Grenzen der Zuständigkeit
der Handels- und Gewerbekammer (s. $ 21 a. E.).
D. Die offiziellen Berufsvertretungen.
$ 19. Übersicht.
Es ist eine Eigenart der bremischen Verfassung,
daß die offiziellen Berufsvertretungen von
Handel, Gewerbe und Landwirtschaft in die
Grundgesetze des Staates aufgenommen und seinem
Grundbau eingefügt sind. Es entspricht dies sowohl
der geschichtlichen Bedeutung des Handels, der
Gewerbe und ihrer Vertretungen in der Entwicklung
der Stadt als auch ihrer Bedeutung im heutigen
Staatsleben. Der Großhandel und der Gewerbestand
haben jeder zwei Organe, ein weiteres und ein engeres:
Kaufmannskonvent und Handelskammer, Gewerbe-
konvent und Gewerbekammer; die Landwirtschaft
besitzt nur das entsprechende engere Organ in der
Kammer für Landwirtschaft. Die Berufskammern
sind der offizielle Mittelpunkt für die Interessen ihres
Berufskreises, um diesen Geltung im Staate zu ver-
schaffen. Als staatliche Organe haben sie die Auf-
gabe, auf alles, was ihren Berufszweig angeht, ihr
Augenmerk zu richten, die Gesamtinteressen ihrer
Berufsgruppen zu vertreten und die Behörden durch
Gutachten und Berichte zu unterstützen; über in