Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

46 Zweites Kapitel.e Die Organe des Staates. 
zusetzen, die über Vermittlungsvorschläge zu beraten 
und zu berichten hat; erfolgt auch dann keine Ver- 
ständigung, so werden die Akten dem Hanseatischen 
Oberlandesgericht zugesandt, welches endgültig ent- 
scheidet. (Entsprechend in Lübeck das Hanseatische 
Oberlandesgericht, in Hamburg das Reichsgericht.) 
Das Oberlandesgericht ist bisher in bremischen Ver- 
fassungskonflikten noch nicht angerufen; eine Ver- 
mittlungsdeputation wirkte noch kürzlich erfolgreich 
bei einem Konflikt über die Grenzen der Zuständigkeit 
der Handels- und Gewerbekammer (s. $ 21 a. E.). 
D. Die offiziellen Berufsvertretungen. 
$ 19. Übersicht. 
Es ist eine Eigenart der bremischen Verfassung, 
daß die offiziellen Berufsvertretungen von 
Handel, Gewerbe und Landwirtschaft in die 
Grundgesetze des Staates aufgenommen und seinem 
Grundbau eingefügt sind. Es entspricht dies sowohl 
der geschichtlichen Bedeutung des Handels, der 
Gewerbe und ihrer Vertretungen in der Entwicklung 
der Stadt als auch ihrer Bedeutung im heutigen 
Staatsleben. Der Großhandel und der Gewerbestand 
haben jeder zwei Organe, ein weiteres und ein engeres: 
Kaufmannskonvent und Handelskammer, Gewerbe- 
konvent und Gewerbekammer; die Landwirtschaft 
besitzt nur das entsprechende engere Organ in der 
Kammer für Landwirtschaft. Die Berufskammern 
sind der offizielle Mittelpunkt für die Interessen ihres 
Berufskreises, um diesen Geltung im Staate zu ver- 
schaffen. Als staatliche Organe haben sie die Auf- 
gabe, auf alles, was ihren Berufszweig angeht, ihr 
Augenmerk zu richten, die Gesamtinteressen ihrer 
Berufsgruppen zu vertreten und die Behörden durch 
Gutachten und Berichte zu unterstützen; über in
	        
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