Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

& 20. Kaufmannskonvent und Handelskammer. 47 
ihre Gebiete eingreifende Gesetze sind sie vorab 
gutachtlich zu hören. Politische Bedeutung be- 
sitzen sie außerdem dadurch, daß die weıteren 
Kreise — Kaufmannskonvent, Gewerbekonvent, die 
Wähler zur Kammer für Landwirtschaft — zugleich 
besondere Wahlklassen für die Bürgerschaftswahlen 
bilden. | 
Neuerdings (i. J. 1906) ist neben jenen eine 
weıtere offizielle Berufsvertretung für den Klein- 
handel, der sich bisher schon in privaten Vereinen 
zusammengeschlossen hatte, geschaffen in der Kammer 
für Kleinhandel, ohne daß diese jedoch als besondere 
Wahlklasse zur Bürgerschaft politisch ausgestaltet ist. 
Eine Vertretung der Arbeiterinteressen durch eine 
Arbeits- oder Arbeiterkammer ist wiederholt erörtert, 
aber mit Rücksicht auf die bevorstehende Regelung 
durch das Reich bisher unterblieben. 
S 20. Kaufmannskonvent und Handelskammer 
(Verf. 88 89—101; G., die Handelskammer betreffend, 
v. 1. Januar 1894). 
Der Großhandel hatte schon unter der alten 
Verfassung seine Vertretung in den Versammlungen 
der Kaufmannschaft und in dem Kollegium der Elter- 
leute. - Über die politische Bedeutung des letzteren 
oben S. 5. Die Verfassungsgesetzgebung ließ unter 
gesetzlicher Regelung der Verhältnisse den Kaufmanns- 
konvent und die Handelskammer an ihre Stelle treten. 
Den Kaufmannskonvent bilden die Mit- 
glieder der Bremischen Börse, welche entweder dem 
Senat angehören oder die zur Wahl in die Bürger- 
schaft erforderlichen Eigenschaften besitzen und Kauf- 
leute im Sinne des Handelsgesetzbuches oder Vor- 
stände von Handelsgesellschaften sind oder gewesen 
sind, ohne später einen anderen Erwerbszweig er- 
griffen zu haben (G. $ 2). Die Beschränkung auf
	        
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