Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Außerdem  ist  einem  Geistlichen  von  dem  Religionsbekenntnisse  des  Verurtheilten
  und  dem  Vertheidiger  und  nach  dem  Ermessen  des  die  Vollstreckung
leitenden  Beamten  auch  anderen  Personen  der  Zutritt  zu  gestatten.

Ueber  den  Hergang  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  von  dem  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterzeichnen  ist.

Der  Leichnam  des  Hingerichteten  ist  den  Angehörigen  desselben  auf  ihr
Verlangen  zur  einfachen,  ohne  Feierlichkeiten  vorzunehmenen  Beerdigung  zu  verabfolgen.


§.  487.

Die  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe  ist  aufzuschieben,  wenn  der  Verurtheilte
  in  Geisteskrankheit  verfällt.

Dasselbe  gilt  bei  anderen  Krankheiten,  wenn  von  der  Vollstreckung  eine
nahe  Lebensgefahr  für  den  Verurtheilten  zu  besorgen  steht.

Die  Strafvollstreckung  kann  auch  dann  aufgeschoben  werden,  wenn  sich
der  Verurtheilte  in  einem  körperlichen  Zustande  befindet,  bei  welchem  eine  sofortige
  Vollstreckung  mit  der  Einrichtung  der  Strafanstalt  unverträglich  ist.

§.  488.

Auf  Antrag  des  Verurtheilten  kann  die  Vollstreckung  aufgeschoben  werden,
sofern  durch  die  sofortige  Vollstreckung  dem  Verurtheilten  oder  der  Familie  desselben
  erhebliche,  außerhalb  des  Strafzwecks  liegende  Nachtheile  erwachsen.

Der  Strafaufschub  darf  den  Zeitraum  von  vier  Monaten  nicht  übersteigen.

Die  Bewilligung  desselben  kann  an  eine  Sicherheitsleistung  oder  andere
Bedingungen  geknüpft  werden.

§.  489.

Die  Staatsanwaltschaft  ist  befugt,  behufs  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe
  einen  Vorführungs-  oder  Haftbefehl  zu  erlassen,  wenn  der  Verurtheilte
auf  die  an  ihn  ergangene  Ladung  zum  Antritt  der  Strafe  sich  nicht  gestellt  hat
oder  der  Flucht  verdächtig  ist.

Auch  kann  von  der  Staatsanwaltschaft  zu  demselben  Zwecke  ein  Steckbrief
erlassen  werden,  wenn  der  Verurtheilte  flüchtig  ist  oder  sich  verborgen  hält.

Diese  Befugnisse  stehen  im  Falle  des  §.  483  Abs.  3  auch  dem  Amtsrichter
  zu.

§.  490.

Wenn  über  die  Auslegung  eines  Strafurtheils  oder  über  die  Berechnung
der  erkannten  Strafe  Zweifel  entstehen,  oder  wenn  Einwendungen  gegen  die
Zulässigkeit  der  Strafvollstreckung  erhoben  werden,  so  ist  die  Entscheidung  des
Gerichts  herbeizuführen.

Dasselbe  gilt,  wenn  nach  Maßgabe  des  §.  487  Einwendungen  gegen  die
Ablehnung  eines  Antrags  auf  Aufschub  der  Strafvollstreckung  erhoben  werden.

Der  Fortgang  der  Vollstreckung  wird  hierdurch  nicht  gehemmt,  das  Gericht
  kann  jedoch  einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  der  Vollstreckung  anordnen.