Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

62 Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen. 
$ 28. Die Gerichtspersonen. 
1. Die Richter nehmen nach Reichs- und 
Bremischem Landesrecht eine Sonderstellung vor 
anderen Beamten ein. Die Reichsgesetze garantieren 
ihnen im Interesse der Unabhängigkeit der BRechts- 
pflege eine unabhängige Stellung: ihr Amt ist lebens- 
länglich; sie können gegen ihren Willen nur durch 
Richterspruch versetzt oder abgesetzt werden. Das 
Bremische Landesrecht hat in eigentümlichen Be- 
stimmungen über die Richterwahl einen Rest der 
geschichtlichen Entwicklung des Richterkollegiums aus 
dem Senatskollegium bewahrt. 
Die Befähigung zum Richteramt wird 
‚nach Reichsrecht durch Ablegung zweier juristischer 
Prüfungen erworben. Die erste Prüfung wird von 
den bremischen Rechtskandidaten nach Zulassung 
durch den Senat — über das Reifezeugnis: Bek. v. 
83. Mai 1905 — vor der Prüfungskommission eines 
anderen deutschen Staates, mit denen Vereinbarungen 
darüber abgeschlossen sind, abgelegt. Es folgt eine 
auf drei Jahre bemessene Referendarzeit. Die zweite 
Prüfung findet vor einer aus drei Mitgliedern des 
Hanseatischen Oberlandesgerichts bestehenden Prü- 
fungskommission statt (G. v. 17. Mai 1879 8 14 ff.). 
Gerichtsassessoren gibt es in Bremen nicht. Die 
Referendare lassen sich nach dem zweiten Examen 
in der Regel als Rechtsanwälte nieder. Zu Hilfs- 
richtern können bremische Rechtsanwälte ernannt 
werden (a. a. 0. & 43). . 
Die Wahl der Richter erfolgt durch einen 
zu dem Zwecke gewählten Wahlausschuß von je drei 
Mitgliedern des Senats, der Bürgerschaft und des 
Bichterkollegiums. Der Gewählte wird vor ver- 
sammeltem Senat und Richterkollegium feierlich ein- 
geführt und beeidigt (G. v. 17. Mai 1879 & 20 f.).
	        
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