64 Viertes Kapitel. Grundsätze der Verwaltung.
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Senat
ernennt die Notare, die Befähigung zum Richteramte
besitzen müssen. Rechtsanwaltschaft und Notariat
sind in der Regel vereinigt. Während bisher die
Rechtsanwälte nach vierjähriger Praxis regelmäßig zu
Notaren ernannt wurden, soll künftig nur eine be-
schränkte Zahl von Notaren unter Prüfung der
Qualifikation der Bewerber zugelassen werden. Die
‚Notare unterstehen als Beamte im weiteren Sinne
einer Dienstaufsicht und sind für Verletzung ihrer
Amtspflichten disziplinarisch verantwortlich. Gebühren-
ordnung für Notare vom 30. Dezember 1899.
Viertes Kapitel.
Grundsätze der Verwaltung.
Ill. Die Verwaltung.
$ 29. Die Schranken der Verwaltung im
Rechtsstaat.
Verwaltung ist alle Staatstätigkeit, die nicht
Gesetzgebung und Rechtspflege ist. Während die
Gesetzgebung die Rechtsordnung schafft und ergänzt,
die Rechtsprechung ihren Zweck in der Aufrecht-
erhaltung der Rechtsordnung hat, sind die Zwecke
der Verwaltung mannigfaltig wie die des Staates
überhaupt.
Die Verwaltung ist im Rechtsstaat an die
Schranken der Rechtsordnung gebunden. Früher
waren die Verwaltungsbehörden in ihrer Tätigkeit
wenn nicht allmächtig, so doch ohne bestimmte
Schranken. Sie übten auch richterliche Tätigkeit.