Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

64 Viertes Kapitel. Grundsätze der Verwaltung. 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Senat 
ernennt die Notare, die Befähigung zum Richteramte 
besitzen müssen. Rechtsanwaltschaft und Notariat 
sind in der Regel vereinigt. Während bisher die 
Rechtsanwälte nach vierjähriger Praxis regelmäßig zu 
Notaren ernannt wurden, soll künftig nur eine be- 
schränkte Zahl von Notaren unter Prüfung der 
Qualifikation der Bewerber zugelassen werden. Die 
‚Notare unterstehen als Beamte im weiteren Sinne 
einer Dienstaufsicht und sind für Verletzung ihrer 
Amtspflichten disziplinarisch verantwortlich. Gebühren- 
ordnung für Notare vom 30. Dezember 1899. 
  
Viertes Kapitel. 
Grundsätze der Verwaltung. 
Ill. Die Verwaltung. 
$ 29. Die Schranken der Verwaltung im 
Rechtsstaat. 
Verwaltung ist alle Staatstätigkeit, die nicht 
Gesetzgebung und Rechtspflege ist. Während die 
Gesetzgebung die Rechtsordnung schafft und ergänzt, 
die Rechtsprechung ihren Zweck in der Aufrecht- 
erhaltung der Rechtsordnung hat, sind die Zwecke 
der Verwaltung mannigfaltig wie die des Staates 
überhaupt. 
Die Verwaltung ist im Rechtsstaat an die 
Schranken der Rechtsordnung gebunden. Früher 
waren die Verwaltungsbehörden in ihrer Tätigkeit 
wenn nicht allmächtig, so doch ohne bestimmte 
Schranken. Sie übten auch richterliche Tätigkeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.