66 Viertes Kapitel. Grundsätze der Verwaltung.
der Behörden an das Gesetz möglichst eng zu gestalten,
so daß das Gesetz die Fälle des Eingreifens genau be-
stimmt und ihnen nur die Vollziehung überläßt. Aut
der anderen Seite erfordert die Ordnung und Sicher-
heit des Gemeinwesens, daß den Behörden die Möglich-
keit eines raschen, zweckentsprechenden Eingreifens,
auch wo das Gesetz keine Vorsorge getroffen hat, nicht
völlig genommen ist. Daher sind in bestimmtem Um-
fang den Behörden allgemeine gesetzliche Er-
mächtigungen zu Eingriffen in jene Freiheitssphäre
gegeben. Zu solchen allgemeinen Ermächtigungen 8°
hören das Recht des Senats, Polizeiverordnungen ohne
Mitwirkung der Bürgerschaft zu erlassen (oben $ 2),
ferner die Befugnis der Behörden, durch Verfügungen
im Einzelfall, wo das öffentliche Interesse es erfordert,
mit Zwangsmitteln einzugreifen (unten $ 32).
$ 30. Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
Zur Sicherung der Schranken der Verwaltung im
Rechtsstaat ‚bedarf es bestimmter Garantien. Solche
Garantien politischer Art liegen u. a. in der Kontrolle
der Verwaltung durch das Parlament, ferner in der
zweckmäßigen Ausgestaltung der Verwaltungsbehörden
durch Zuziehung von Elementen der Selbstverwaltung,
wie sie in der bremischen Verwaltung in weitem Um-
fang zu Recht besteht. Außerdem sind Rechts-
kontrollen durch Gewährung von Rechts-
mitteln gegen Maßregeln der Verwaltungsbehörden
geschaffen. Diese sind dreifacher Art:
1. Die Beschwerde. Nach der Bremischen Ver-
fassung ($ 14) hat jeder das Recht, sich mit Beschwerden
schriftlich an die Behörden [zu wenden; diese haben die
Pflicht, Bescheide darauf zu erteilen, und zwar auf Ver-
langen schriftlich. Ablehnende Bescheide müssen mit
Gründen versehen sein.. Die Beschwerde geht an die